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Niederlassungserlaubnis (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Ausländer benötigen für den längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel.

Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristet und unbeschränkt gültiger Aufenthaltstitel.

Eine solche Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn ein Ausländer:

  • seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder vergleichbare Leistungen erbracht wurden,
  • keinen Ausweisungstatbestand erfüllt,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  • über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
  • über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt

 

Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden durch die Bescheinigung über einen erfolgreich absolvierten Integrationskurs oder durch das Abschlusszeugnis einer deutschen Schule nachgewiesen.

Sonderregelungen:

Es gibt Sonderregelungen, die bestimmten Personengruppen den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen ermöglichen. Sonderregelungen gelten unter anderem für:

  • Ehepartner deutscher Staatsangehöriger,
  • Kinder bei Vollendung des 16. Lebensjahres,
  • Asylberechtigte und Flüchtlinge,
  • Hochqualifizierte Fachkräfte.

 

Die Niederlassungserlaubnis wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

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Kontakt

Sachgebiet 6.1.2: Ausländerbehörde
Herzebrocker Straße 140,
33334 Gütersloh
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-guetersloh.de

Ansprechpartner

Herr Lemke:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Eblenkamp:

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Frau Sobczyk:

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Frau Köckerling:

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Herr Acar:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben D - L

Frau Kleineheinrich:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben D - L

Herr Bethge:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Buschery:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Harhoff:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Herr Schöning:

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Frau Yousef:

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Niederlassungserlaubnis (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Ausländer benötigen für den längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel.

Eine Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristet und unbeschränkt gültiger Aufenthaltstitel.

Eine solche Niederlassungserlaubnis kann erteilt werden, wenn ein Ausländer:

  • seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
  • sein Lebensunterhalt gesichert ist,
  • mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder vergleichbare Leistungen erbracht wurden,
  • keinen Ausweisungstatbestand erfüllt,
  • über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
  • über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
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Sprachkenntnisse und die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden durch die Bescheinigung über einen erfolgreich absolvierten Integrationskurs oder durch das Abschlusszeugnis einer deutschen Schule nachgewiesen.

Sonderregelungen:

Es gibt Sonderregelungen, die bestimmten Personengruppen den Erhalt einer Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen ermöglichen. Sonderregelungen gelten unter anderem für:

  • Ehepartner deutscher Staatsangehöriger,
  • Kinder bei Vollendung des 16. Lebensjahres,
  • Asylberechtigte und Flüchtlinge,
  • Hochqualifizierte Fachkräfte.

 

Die Niederlassungserlaubnis wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

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Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

1. Aufenthaltstitel
2. Infos zum Eletktronischen Aufenthaltstitel 3. Infos zu Integrationskursen

Aufenthaltsgesetz, Aufenthaltserlaubnis, unbefristet, eAT, Elektronischer Aufenthaltstitel https://service.kreis-guetersloh.de:443/detailansicht/-/egov-bis-detail/dienstleistung/797/show
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Herzebrocker Straße 140 33334 Gütersloh
Telefon +49 5241 85-2237
Fax +49 5241 85-2230

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u.oesselke@kreis-guetersloh.de

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0608 (EG)

+49 5241 85-2202
t.lemke@kreis-guetersloh.de

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+49 5241 85-2203
m.eblenkamp@kreis-guetersloh.de

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n.sobczyk@kreis-guetersloh.de

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d.acar@kreis-guetersloh.de

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p.kleineheinrich@kreis-guetersloh.de

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+49 5241 85-2211
i.bethge@kreis-guetersloh.de

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k.buschery@kreis-guetersloh.de

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Herr

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+49 5241 85-2210
j.schoening@kreis-guetersloh.de

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Yousef

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+49 5241 85-2261
o.yousef@kreis-guetersloh.de