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Beihilfe für medizinische Leistungen: Amtsärztliche Stellungnahmen

Die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh erstellt amtsärztliche Gutachten zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen.

FAQ

1. Wer wird begutachtet?

Beamte / Personen mit Anspruch auf Leistung nach der Beihilfeverordnung. Der Auftrag wird immer von der zuständigen Beihilfestelle erteilt.

2. Ist immer eine körperliche Untersuchung notwendig?

Nein, Stellungnahmen zu Beihilfefähigkeit erfolgen häufig nach Aktenlage (Vorlage vorhandener Unterlagen) und erfordern somit keine persönliche Vorstellung.

3. Was wird im Rahmen der amtsärztlichen Stellungnahme begutachtet?

  • Kostenübernahme von wissenschaftlich noch nicht anerkannten Behandlungsmethoden
  • Kostenübernahme von Hilfsmitteln
  • Kostenübernahme von Medikamenten im Rahmen von Einzelfallentscheidungen
  • Notwendigkeit ambulanter/stationärer Reha-Maßnahmen

Unterlagen

  1. Auftragsschreiben der Beihilfestelle (falls es dem Gesundheitsamt noch nicht vorliegen sollte) eventuell mit beigefügter ärztlicher Verordnung
  2. Verfügbare ärztliche Befunde, wie beispielsweise Behandlungsberichte

Gebühren

Die Gebühren werden vom Auftraggeber (Beihilfestelle) übernommen.

Kontakt

Sachgebiet 6.2.1: Amtsärztlicher Dienst
Herzebrocker Straße 140,
33334 Gütersloh
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-guetersloh.de

Ansprechpartner

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Beihilfe für medizinische Leistungen: Amtsärztliche Stellungnahmen

Die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh erstellt amtsärztliche Gutachten zur Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen.

FAQ

1. Wer wird begutachtet?

Beamte / Personen mit Anspruch auf Leistung nach der Beihilfeverordnung. Der Auftrag wird immer von der zuständigen Beihilfestelle erteilt.

2. Ist immer eine körperliche Untersuchung notwendig?

Nein, Stellungnahmen zu Beihilfefähigkeit erfolgen häufig nach Aktenlage (Vorlage vorhandener Unterlagen) und erfordern somit keine persönliche Vorstellung.

3. Was wird im Rahmen der amtsärztlichen Stellungnahme begutachtet?

  • Kostenübernahme von wissenschaftlich noch nicht anerkannten Behandlungsmethoden
  • Kostenübernahme von Hilfsmitteln
  • Kostenübernahme von Medikamenten im Rahmen von Einzelfallentscheidungen
  • Notwendigkeit ambulanter/stationärer Reha-Maßnahmen
  1. Auftragsschreiben der Beihilfestelle (falls es dem Gesundheitsamt noch nicht vorliegen sollte) eventuell mit beigefügter ärztlicher Verordnung
  2. Verfügbare ärztliche Befunde, wie beispielsweise Behandlungsberichte

Die Gebühren werden vom Auftraggeber (Beihilfestelle) übernommen.

Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für medizinische Leistungen, Kostenübernahme von Medikamenten, Kostenübernahme von Therapien nach Beihilferecht https://service.kreis-guetersloh.de:443/detailansicht/-/egov-bis-detail/dienstleistung/974/show
Sachgebiet 6.2.1: Amtsärztlicher Dienst
Herzebrocker Straße 140 33334 Gütersloh
Telefon +49 5241 85-1650
Fax +49 5241 85-1717

Frau

Cordes

Sachbearbeitung

1412

+49 5241 85-1650
s.cordes@kreis-guetersloh.de