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Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe)

Kurzbeschreibung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit, Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Die Bearbeitung der Hilfe zum Lebensunterhalt ist im Kreis Gütersloh auf die Städte und Gemeinden delegiert. Wenn Sie diese Leistung beantragen möchten oder weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich bitte an das Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Rathaus) Ihres Wohnortes.

Beschreibung

Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Kinder und Jugendliche außerhalb des Elternhauses bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Personen im erwerbsfähigen Alter, die vorübergehend nicht erwerbstätig sein können, z. B. weil sie befristet voll erwerbsgemindert sind oder länger als sechs Monate in einer Einrichtung betreut werden.

Sofern ein Anspruch auf Bürgergeld bzw. Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) besteht, sind diese Leistungen vorrangig beim Jobcenter zu beantragen.

Hilfe zum Lebensunterhalt wird meist vorübergehend bewilligt, da die Voraussetzungen regelmäßig nur zeitweise vorliegen.

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Zuständige Einrichtungen