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Wohnberechtigungsschein
Beschreibung
Öffentlich geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) dürfen nur Interessenten mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) überlassen werden. Damit wird sichergestellt, dass diese Wohnungen in Übereinstimmung mit den Förderzielen des sozialen Wohnungsbaues genutzt werden.
Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt.
Er ist ein Jahr gültig und berechtigt allgemein oder gezielt zum Bezug einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Wohnungssuchende frei bei der Auswahl seiner Wohnung. Bei einem gezielten Wohnberechtigungsschein steht bei Antragsstellung bereits fest, welche Wohnung bezogen werden soll.
Der Kreis Gütersloh ist zuständig für die Städte/Gemeinden Borgholzhausen, Halle (Westf.), Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Steinhagen, Versmold und Werther (Westf.).
- Antrag
- Meldebescheinigung aller Personen im Haushalt
- Einkommenserklärung für jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat
- Belege für die im Antrag und in der Einkommenserklärung gemachten Angaben
- Ggf. weitere Unterlagen
10,00 Euro bis 30,00 Euro
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Zuständige Einrichtungen
- 4.2: Bauen, Wohnen, Immissionen
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- Herzebrocker Straße 140
- 33334 Gütersloh
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- 4.2.4: Verwaltungsangelegenheiten / Wohnraumförderung / Submission
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- Herzebrocker Straße 140
- 33334 Gütersloh
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1938
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E-Mail: c.topp@kreis-guetersloh.de
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Profil: Link
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1946
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E-Mail: h.stedem@kreis-guetersloh.de
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