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Anzeige Abbruch/ Beseitigung von baulichen Anlagen

Beschreibung

Der Abbruch von baulichen Anlagen ist zum großen Teil baugenehmigungsfrei möglich ( https://www.kreis-guetersloh.de/themen/bauen-wohnen-immissionen/aktuelles/abbrueche-zum-grossen-teil-baugenehmigungsfrei/). 

Die Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 sowie von angebauten Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 ist der Abteilung Bauen Wohnen Immissionen anzuzeigen.

Liegen alle Unterlagen für die Anzeige vollständig vor, erhält der Antragsteller eine entsprechende Eingangsbestätigung und darf frühestens 4 Wochen nach Erhalt dieses Schreibens mit den Abbrucharbeiten beginnen.

Die Abteilung Bauen Wohnen Immissionen informiert die Abfallbehörde, die Naturschutzbehörde, die Wasserbehörde, den Immissionsschutz und die zuständige Gemeinde über den zulässigen Abbruch.

Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der für Abbruchvorhaben zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfallrechtes, des Wasserrechtes, des Artenschutz- und Naturschutzrechtes, des Denkmalrechtes oder des Immissionsschutzes.

Zuständige Mitarbeitende:

 

Abfallrecht:                  Untere Abfallbehörde Frau Maaskerstingjost (Tel. 05241/85-2748)

Artenschutzrecht           Untere Naturschutzbehörde Herr Bierbaum (Tel. 05241/85- 2712)

Denkmalschutz             Untere Denkmalbehörde der Gemeinde

Immissionsschutz         Abteilung 4.2. Herr Roetmann, Herr Prior (Tel. 05241/85-1957 oder 1953)

Wasserrecht                 Untere Wasserbehörde  (E-Mail an untere.wasserbehoerde@gt-net.de)

  • Formular „Anzeige Beseitigung von baulichen Anlagen“ § 62 Abs. 3 BauO NRW
  • Flurkartenauszug
  • Erhebungsbogen für Baustatistik (Bauabgang)
  • bei nicht freistehenden Gebäuden: Erklärung eines qualifizierten Tragwerksplaners/einer Tragwerksplanerin über die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes und über seine/ ihre Beauftragung mit der Überwachung des Abbruchvorganges

Wiedenbrück

Abbruchbeginn frühestens 4 Wochen nach schriftlicher  Eingangsbestätigung der  Baugenehmigungsbehörde

50 Euro

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen