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Kindertagespflege: Anzeige von Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit

Kurzbeschreibung

Die Aufnahme und Beendigung der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson ist auch dem Gesundheitsamt anzuzeigen.

Erkrankungen nach § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind auch durch die BetreiberInnen der Einrichtungen unverzüglich an das Gesundheitsamt zu melden.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen