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Herkunftssprachlicher Unterricht (HSU)

Kurzbeschreibung

Das Teilhabe- und Integrationsgesetz fordert die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit. Der HSU wird von Lehrkräften erteilt, die in ihrem Heimatland ein Lehramt in der zu unterrichtende Sprache oder einen anderen Hochschulabschluss erworben haben. 

Aufgabe des Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen Lehrplans die herkunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift zu erhalten, zu erweitern und wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln. Der Antrag kann hier unter "Onlinedienstleistungen" gestellt werden.

Beschreibung

Der Herkunftssprachliche Unterricht ergänzt mit in der Regel drei Wochenstunden den Unterricht. Er soll so weit wie möglich mit dem Unterricht in den Fächern sowie mit außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere im Ganztag, verknüpft werden.

Alle weiteren Informationen finden Sie auf der Seite des Schulministeriums NRW.

Sprachangebot

Folgende Sprachen werden zurzeit im Herkunftssprachlichen Unterricht im Kreis Gütersloh angeboten:

  • Albanisch
  • Arabisch
  • Aramäisch
  • Griechisch
  • Italienisch
  • Polnisch
  • Russisch
  • Spanisch
  • Türkisch

 

Teilnahme am HSU

Sofern ein entsprechendes Angebot besteht, kann grundsätzlich jede/jeder Schüler*in deren Herkunftssprache nicht Deutsch ist am HSU der jeweiligen Herkunftssprache teilnehmen. Ausgenommen sind Schüler*innen, die durch die Teilnahme am HSU dem Regelunterricht nicht folgen können.

Anmeldung:

Für die Teilnahme ist eine Anmeldung erforderlich. Die Anmeldung muss bis zum 31. März eines Jahres über erfolgen.

Sie erhalten vor den Sommerferien ein Bestätigungsschreiben mit allen wichtigen Informationen.

Anträge nach dem 31.03 werden auf die Warteliste gesetzt. Sollten noch Plätze frei sein, werden Sie von uns kontaktiert.

Abmeldung:

Eine Abmeldung vom HSU ist nur zum Ende eines Schuljahres möglich.

Das Abmeldeformularkönnen Sie jederzeit über das Formular unter "Onlinedienstleistungen" ausfüllen. Sie erhalten eine Abmeldebestätigung, die das Teilnahmeende zum Ende des Schuljahres (31. Juli) bestätigt.

Teilnahme:

Die Teilnahme am HSU ist freiwillig, aber nach verbindlicher Anmeldung zum Unterricht besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für ein Schuljahr. Über die Teilnahme der angemeldeten Schüler*innen wird eine Anwesenheitsliste geführt (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 20.09.2021 BASS 13-61 Nr.2 Abs. 4.1 und 4.2).

Die Teilnahme am HSU ist freiwillig, aber nach verbindlicher Anmeldung zum Unterricht besteht die Verpflichtung zur regelmäßigen Teilnahme für ein Schuljahr. Über die Teilnahme der angemeldeten Schüler*innen wird eine Anwesenheitsliste geführt.

Die Anmeldung zum HSU gilt für den gesamten Zeitraum des Schulbesuchs in der Grundschule. Beim Wechsel Ihres Kindes von Klasse 4 nach 5 auf eine weiterführende Schule ist eine erneute Anmeldung erforderlich. Diese gilt dann wieder für die gesamte Schulzeit an der weiterführenden Schule.

Teilnahmebescheinigung/ Zeugnisse

Über die Teilnahme am HSU wird von der Lehrkraft eine Bescheinigung ausgestellt und der jeweiligen Stammschule des/der Schüler*in rechtzeitig für die Zeugnisse übermittelt. Die Leistungsbewertung wird im Zeugnis grundsätzlich wie folgt unter Bemerkung aufgenommen: „XXX hat am Unterricht in der Herkunftssprache ____ teilgenommen. Die Leistungen werden mit ________ bewertet (BASS 13-61 Nr. 2/Nr. 5.2)“. Die Leistungsbewertung wird dem/der Schüler*in nicht ausgehändigt. In den Klassen 1 und 2 informieren sich die Lehrkräfte über die Beschlusslagen bzgl. einer Leistungsnote oder einer Aussage über die Leistungsentwicklung bei jeder Schule und passen die Leistungsbewertung diesen Regelungen an.

Sprachprüfung

Schüler*innen die regelmäßig am HSU teilgenommen haben, legen am Ende des Bildungsganges in der Sekundarstufe I eine Sprachprüfung nach § 5 Abs. 3 APO-SI auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab. Die Teilnahme an der Prüfung ist für alle Schüler*innen verpflichtend. Die Abschlussprüfung wird von den Schulämtern im Bereich des Regierungsbezirks nach Absprache organisiert. Das Ergebnis der Prüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Dabei wird unter „Leistung“ die Prüfungsnote und unter „Bemerkung“ angegeben, dass die Note auf einer Sprachprüfung nach Teilnahme am HSU beruht und auf welcher Anspruchshöhe sie abgelegt wurde (BASS 13-61 Nr. 2/Nr. 5.2.2). Eine separate Bescheinigung wird dem/der Schüler*Schülerin nicht ausgehändigt.

Bei Vergabe der Abschlüsse gem. §§ 40 bis 42 APO-S I kann eine mindestens gute Leistung in der Sprachprüfung eine mangelhafte Leistung in einer Fremdsprache ausgleichen (BASS 13-61 Nr.6/Nr. 6.4).

Lehrkräfte

Die Lehrkräfte, die den Herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, sind Beschäftigte des Landes NRW. Sie sind Muttersprachler und werden in der Regel an mehreren Schulen und teilweise auch in mehreren Bezirksregierungen eingesetzt. Derzeit erteilen im Kreis Gütersloh 16qualifizierte Lehrkräfte den herkunftssprachlichen Unterricht.

Eine enge Zusammenarbeit zwischen einer HSU-Lehrkraft und den Schulleitungen ist unbedingt erforderlich. Die Schule informiert die Lehrkraft zuverlässig über Schulveranstaltungen, bewegliche Ferientage, Zeugnisse sowie Konferenztermine, aber auch über z. B. erkrankte Schüler*innen. Ebenso hält die Lehrkraft nach, ob ein/e Schüler*in, der/die nicht zum HSU erschienen ist, auch den Regelunterricht nicht besucht hat. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht ausgeschlossen wird. An der Stammschule der HSU-Lehrkraft ist diese ein vollwertiges Kollegiumsmitglied.

Zuständige Einrichtungen