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Befreiungen von Schutzgebietsfestsetzungen

Kurzbeschreibung

Große Teile des Kreises Gütersloh sind unter Schutz gestellt. Die Schutzgebiete wurden entweder durch einen der vier Landschaftspläne oder durch eine Verordnung ausgewiesen.

Beschreibung

Auch in Naturschutzgebieten ist die Nutzung der Landschaft unter Beachtung einiger Spielregeln z.B. für die Erholung oder die landwirtschaftliche Bewirtschaftung von Flächen grundsätzlich möglich. Andere Vorhaben, wie die Errichtung von baulichen Anlagen (Gebäuden, Straßen o.ä.) sind in allen Schutzgebieten verboten. Auch die Beseitigung von Gehölzbeständen, die Durchführung von Sportveranstaltungen, gewerbliche Filmaufnahmen mit Drohnen oder das Verlassen von Wegen (auch für wissenschaftliche Untersuchungen) können verboten sein. Bitte informieren Sie sich in der jeweiligen Schutzgebietsverordnung bzw. dem Landschaftsplan.

Für ein Vorhaben, das einem Verbot in der Schutzgebietsverordnung bzw. dem Landschaftsplan widerspricht, muss eine Befreiung bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden.

Bei Vorhaben, für die eine Baugenehmigung beantragt werden muss, wird die untere Naturschutzbehörde automatisch im Genehmigungsverfahren beteiligt. Hier muss die Befreiung nicht separat beantragt werden.

  • Beschreibung des Vorhabens. Erläutern Sie je nach Art des Vorhabens z.B.:
    • Was ist geplant?
    • Wer ist Antragsteller?
    • Welche Fläche wird beansprucht?
    • Warum ist das Vorhaben vorgesehen?
    • Wann soll das Vorhaben stattfinden?
    • Wie viele Personen sind beteiligt?
  • Lageplan
    • im Maßstab 1:500 bis 1:5.000
    • mit Darstellung aller Flächen und aller Vorhaben
  • weitere sinnvolle Unterlagen, z.B.:
    • Fotos
    • Ansichten, Detailzeichnungen
    • alles, was der unteren Naturschutzbehörde hilft, Ihr Vorhaben nachzuvollziehen.

Karte der Schutzgebiete im Geoportal.

Vorstellung der Schutzgebiete

Für die Erteilung einer Befreiung wird eine Gebühr erhoben. Je nach Aufwand der Bearbeitung liegt der Gebührenrahmen zwischen 30 und 5.000 Euro.

Zuständige Einrichtungen