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Immissionsschutz: Nachtarbeit Ausnahmegenehmigung

Kurzbeschreibung

Zwischen 22 und 6 Uhr sind Betätigungen verboten, welche geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. Die Ausnahme kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 

Beschreibung

Es sind grundsätzlich alle ruhestörenden Betätigungen während der Nachtzeit untersagt. Die Störung der Nachtruhe kann hervorgerufen werden durch den Betrieb von Anlagen oder durch ein hiervon unabhängiges Verhalten von Personen. Wann eine Störung der Nachtruhe vorliegt, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von der zuständigen Behörde festzustellen.

Das Verbot gilt nicht für:

  • Ernte- und Bestellarbeiten zwischen 5 und 6 Uhr sowie zwischen 22 und 23 Uhr
  • die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr
  • den Betrieb von Anlagen, die aufgrund einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, einer Planfeststellung nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz oder dem Bundesberggesetz (BBergG) oder aufgrund eines zugelassenen Betriebsplanes nach dem Bundesberggesetz betrieben werden
  • Maßnahmen zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen im Einzelfall zulassen. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen zum Schutz der Nachtruhe versehen werden.

Sofern die Ruhestörung durch den Betrieb von Anlagen hervorgerufen wird, ist die Ausnahmegenehmigung durch die untere oder obere Immissionsschutzbehörde zu erteilen.
In den Fällen, in denen die Störung der Nachtruhe ausschließlich durch das Verhalten von Personen hervorgerufen wird, sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.
Für Betätigungen in und mit Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sind Ausnahmegenehmigungen beim örtlich zuständigen Bergamt einzuholen. 

  • § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImschG) Link
  • Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Link
  • Formloser Antrag mit mindestens den folgenden Angaben:
    • Antragsteller
    • Ansprechpartner während der Nachtarbeit
    • Art, Ort und Dauer der Nachtarbeit
    • Art, Anzahl und Schallpegel der eingesetzten Maschinen
    • Anzahl der Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen
    • Begründung für die Nachtarbeit
    • Geplante Immissionsschutzmaßnahmen
    • Datum und Unterschrift des Antragstellers
  • Lageplan (inkl. Kennzeichnung des Bereichs der Nachtarbeit)

ggf. Ablaufplan / Datenblätter / Schallprognose

Der vollständige Antrag ist mindestens 7 Tage vor Beginn der Nachtarbeit einzureichen. In Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter kann auch eine kürzere Frist vereinbart werden. Die Bearbeitung dauert in der Regel 1-3 Werktage. Bei länger andauernder Nachtarbeit (> 14 Tage), umfangreichen Antragsunterlagen (z.B. Schallprognose) oder Tätigkeiten außergewöhnlicher Art wird um einen früheren Antragseingang gebeten. 

Zuständige Obere Umweltschutzbehörde ist das Dezernat 53 der Bezirksregierung Detmold. Erreichbar unter Tel.: 05231/71-0

  • Es liegt ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Nachtarbeit vor.
  • Die ruhestörende Betätigung ist im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten.

Die zuständige Behörde entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen, dass sie dem Ausnahmeantrag stattgibt. 

  • Reichen Sie die Unterlagen - vorzugsweise per E-Mail - ein.
  • Die Unterlagen und Zuständigkeiten werden geprüft. Bitte halten Sie sich für Rückfragen bereit.
  • Sofern eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, erhalten Sie diese zunächst per E-Mail und anschließend per Post.

In bestimmten Fällen (z.B. bei Betonglättarbeiten) werden die örtliche Ordnungsbehörde und die Kreispolizeibehörde Gütersloh über die Notwendigkeit der Nachtarbeit informiert.  

Nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen werden für die Entscheidung über eine Ausnahmebewilligung Gebühren zwischen 10 bis 1000 Euro erhoben.

Siehe Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Tarifstelle 04 (Ziffer 4.6.4.2) Link

Die konkrete Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert bzw. dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung. 

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