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Immissionsschutz: Genehmigung nach BImSchG (vereinfachtes Verfahren)

Kurzbeschreibung

Sie beantragen eine Genehmigung von Anlagen im vereinfachten Verfahren? Dann können Sie von der zuständigen Behörde eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs ohne Öffentlichkeitsbeteiligung erhalten.

Beschreibung

Genehmigungen von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs können in einem vereinfachten Verfahren erteilt werden. In diesen Fällen erfolgt das Verfahren ohne Beteiligung der Öffentlichkeit.

Sie erhalten eine Genehmigung, wenn Sie die Pflichten aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erfüllen und dem Vorhaben keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

In welchen Fällen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich ist, entnehmen Sie der Gesetzesgrundlage.

Zur Eröffnung des elektronischen Verfahrens zunächst

Die gesetzliche Frist für die Erteilung der Genehmigung beträgt 3 Monate, wenn die Antragsunterlagen vollständig vorliegen.

Die Genehmigung muss vor Errichtung der Anlage vorliegen.

  • Sie müssen nachweisen, dass Sie bei der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage die Pflichten des Betreibers entsprechend des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllen werden.

Dem Vorhaben stehen keine anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes entgegen.

Elektronisches Verfahren (empfohlen):

  • Reichen Sie das Antragsformular und die Bevollmächtigung per E-Mail ein.
  • Anschließend erhalten Sie die Zugangsdaten für einen digitalen Projektraum.
  • Dort können Sie die Antragunterlagen hochladen und – bei Bedarf – fehlende Unterlagen ergänzen. Über Rückfragen der zur Stellungnahme aufgeforderten Träger öffentlicher Belange werden Sie laufend informiert.
  • Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Schriftliches Verfahren:

Bitte sprechen Sie uns direkt an. 

Die Gebühren ergeben sich aus der Tarifstelle 4.6.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

Siehe Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Tarifstelle 04 (Ziffer 4.6.1.1) Link 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen