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Immissionsschutz: Genehmigung nach BImSchG (Vorbescheid)

Kurzbeschreibung

Wenn Sie einen Vorbescheid zu einer genehmigungsbedürftigen Anlage beantragen, kann die zuständige Behörde diesen unter gewissen Voraussetzungen erteilen.

Beschreibung

Wenn Sie einen Vorbescheid beantragen, entscheidet die zuständige Behörde über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage.

Sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht, soll die zuständige Behörde einen Vorbescheid ausstellen.

Zur Eröffnung des elektronischen Verfahrens zunächst

  • Antragsformular
  • Formular Bevollmächtigung

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter „Downloads“. 

Geltungsdauer: 2 Jahr(e)

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren die Genehmigung der Anlage beantragen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Geltungsdauer des Vorbescheids bis zu zwei weitere Jahre verlängert werden.

  • Aus dem von Ihnen eingereichten Antrag sowie den erforderlichen Dokumenten muss die zuständige Behörde die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilen können.
  • Aus Ihrem Antrag muss ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides hervorgehen.

Elektronisches Verfahren (empfohlen):

  • Reichen Sie das Antragsformular und die Bevollmächtigung per E-Mail ein.
  • Anschließend erhalten Sie die Zugangsdaten für einen digitalen Projektraum.
  • Dort können Sie die Antragunterlagen hochladen und – bei Bedarf – fehlende Unterlagen ergänzen. Über Rückfragen der zur Stellungnahme aufgeforderten Träger öffentlicher Belange werden Sie laufend informiert.
  • Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie den Vorbescheid nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.

Schriftliches Verfahren:

Bitte sprechen Sie uns direkt an.

Die Gebühren ergeben sich aus der Tarifstelle 4.6.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

Siehe Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Tarifstelle 04 (Ziffer 4.6.1.3) Link

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