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Immissionsschutz: Änderungsanzeige BImSchG

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen, wenn nicht bereits eine Genehmigung für die Änderungen beantragt wurde.

Beschreibung

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

Zuständige Kontaktpersonen der Branchen

Abfallwirtschaft:

Herr Butkiewicz

Chemie, Kunststoffverarbeitung

Herr Roetmann

Energiewirtschaft

Herr Prior

Biogasanlagen

Herr Jud

Windkraftanlagen

Frau Lindert-Gierhake

Handel

Herr Butkiewicz
Frau Ferjani
Frau Mertins

Tankstellen

Frau Lindert-Gierhake

Holz, Papier

Herr Prior

Landwirtschaft, Gartenbau

Herr Butkiewicz
Frau Ferjani
Herr Jud

Lebensmittel

Frau Gruetzmacher
Frau Mertins

Leder- u. Textilverarbeitung

Frau Gruetzmacher

Metallverarbeitung

Frau Mertins
Herr Prior

Steine und Erden

Herr Butkiewicz
Herr Prior

Baugewerbe, Glas, Keramik

Herr Prior
Herr Roetmann

Transport

Herr Butkiewicz

Sport, Freizeitanlagen

Herr Roetmann

Krankenhäuser

Herr Prior

  • Formular Anzeige
  • Formular Bevollmächtigung
  • weitere Unterlagen zur Erläuterung (siehe auch Nr. 2.4 des Anzeigeformulars).
    Eine vorherige Absprache wird empfohlen.

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter "Anträge/Formulare" sowie unter „Downloads“.

Frist: Mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Änderung.

Bearbeitungsdauer: 1 Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen.

Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann. Link 

  • Sie müssen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen beifügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind. 

Elektronisches Verfahren (empfohlen):

  • Reichen Sie das Anzeigeformular und die Bevollmächtigung per E-Mail ein.
  • Anschließend erhalten Sie die Zugangsdaten für einen digitalen Projektraum.
  • Dort können Sie die Anzeigeunterlagen hochladen und - bei Bedarf - fehlende Unterlagen ergänzen.
  • Ihnen wird mitgeteilt, ob das Vorhaben einer Genehmigung bedarf oder ob eine Anzeige ausreichend ist.

Schriftliches Verfahren:

Bitte sprechen Sie uns direkt an.

Die Gebühren ergeben sich aus der Tarifstelle 4.6.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

Siehe Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Tarifstelle 04 (Ziffer 4.6.1.5)   Link 

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen