Immissionsschutz: Änderungsanzeige BImSchG
Kurzbeschreibung
Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen, wenn nicht bereits eine Genehmigung für die Änderungen beantragt wurde.
Beschreibung
Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.
Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.
Zuständige Kontaktpersonen der Branchen
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Abfallwirtschaft: |
Herr Butkiewicz |
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Chemie, Kunststoffverarbeitung |
Herr Roetmann |
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Energiewirtschaft |
Herr Prior |
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Biogasanlagen |
Herr Jud |
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Windkraftanlagen |
Frau Lindert-Gierhake |
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Handel |
Herr Butkiewicz |
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Tankstellen |
Frau Lindert-Gierhake |
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Holz, Papier |
Herr Prior |
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Landwirtschaft, Gartenbau |
Herr Butkiewicz |
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Lebensmittel |
Frau Gruetzmacher |
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Leder- u. Textilverarbeitung |
Frau Gruetzmacher |
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Metallverarbeitung |
Frau Mertins |
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Steine und Erden |
Herr Butkiewicz |
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Baugewerbe, Glas, Keramik |
Herr Prior |
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Transport |
Herr Butkiewicz |
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Sport, Freizeitanlagen |
Herr Roetmann |
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Krankenhäuser |
Herr Prior |
- Formular Anzeige
- Formular Bevollmächtigung
- weitere Unterlagen zur Erläuterung (siehe auch Nr. 2.4 des Anzeigeformulars).
Eine vorherige Absprache wird empfohlen.
Die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter "Anträge/Formulare" sowie unter „Downloads“.
Frist: Mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Änderung.
Bearbeitungsdauer: 1 Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen.
Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann. Link
- Sie müssen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen beifügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
- Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
- Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind.
Elektronisches Verfahren (empfohlen):
- Reichen Sie das Anzeigeformular und die Bevollmächtigung per E-Mail ein.
- Anschließend erhalten Sie die Zugangsdaten für einen digitalen Projektraum.
- Dort können Sie die Anzeigeunterlagen hochladen und - bei Bedarf - fehlende Unterlagen ergänzen.
- Ihnen wird mitgeteilt, ob das Vorhaben einer Genehmigung bedarf oder ob eine Anzeige ausreichend ist.
Schriftliches Verfahren:
Bitte sprechen Sie uns direkt an.
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtungen
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Immissionsschutz (4.2.3)
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- Straße: Herzebrocker Straße Hausnummer: 140
- PLZ: 33334 Ort: Gütersloh
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Bauen, Wohnen, Immissionen (4.2)
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- Straße: Herzebrocker Straße Hausnummer: 140
- PLZ: 33334 Ort: Gütersloh
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Zuständige Kontaktpersonen
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1952
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E-Mail: r.butkiewicz@kreis-guetersloh.de
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1955
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E-Mail: m.ferjani@kreis-guetersloh.de
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Position: Sachgebietsleitung
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Telefon: 05241 85-1958
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1929
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E-Mail: t.jud@kreis-guetersloh.de
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1951
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1954
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E-Mail: l.mertins@kreis-guetersloh.de
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1953
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E-Mail: m.prior@kreis-guetersloh.de
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Position: Sachbearbeitung
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Telefon: 05241 85-1957
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E-Mail: j.roetmann@kreis-guetersloh.de