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Immissionsschutz: Änderungsanzeige BImSchG

Kurzbeschreibung

Wenn Sie eine Änderung an einer Anlage vornehmen möchten, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen, wenn nicht bereits eine Genehmigung für die Änderungen beantragt wurde.

Beschreibung

Wenn Sie eine Änderung an der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage umsetzen möchten, ist dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, bevor mit der Änderung begonnen wird.

Die zuständige Behörde bestätigt Ihre Anzeige und entscheidet, ob Ihr Vorhaben eine Genehmigung erfordert und/-oder welche Unterlagen Sie gegebenenfalls nachreichen müssen. Dies gilt auch für störfallrelevante Änderungen oder wenn Sie beabsichtigen, den Betrieb einzustellen.

Zuständige Kontaktpersonen der Branchen

Abfallwirtschaft: Herr Butkiewicz
Chemie, Kunststoffverarbeitung Herr Roetmann
Energiewirtschaft Herr Prior
Biogasanlagen Herr Jud
Windkraftanlagen Frau Lindert-Gierhake
Handel Herr Butkiewicz
Frau Ferjani
Frau Mertins
Tankstellen Frau Lindert-Gierhake
Holz, Papier Herr Prior
Landwirtschaft, Gartenbau Herr Butkiewicz
Frau Ferjani
Herr Jud
Lebensmittel Frau Gruetzmacher
Frau Mertins
Leder- u. Textilverarbeitung Frau Gruetzmacher
Metallverarbeitung Frau Mertins
Herr Prior
Steine und Erden Herr Butkiewicz
Herr Prior
Baugewerbe, Glas, Keramik Herr Prior
Herr Roetmann
Transport Herr Butkiewicz
Sport, Freizeitanlagen Herr Roetmann
Krankenhäuser Herr Prior

 

  • Formular Anzeige
  • Formular Bevollmächtigung
  • weitere Unterlagen zur Erläuterung (siehe auch Nr. 2.4 des Anzeigeformulars).
    Eine vorherige Absprache wird empfohlen.

Die erforderlichen Unterlagen finden Sie unter "Anträge/Formulare".

Frist: Mindestens einen Monat vor der Umsetzung der Änderung.

Bearbeitungsdauer: 1 Monat nach Vollständigkeit der Anzeigeunterlagen.

Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn sich die Änderung auf in § 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz genannte Schutzgüter auswirken kann. Link 

  • Sie müssen der Anzeige die erforderlichen Unterlagen beifügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist.
  • Falls eine Genehmigung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich ist, muss ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt werden.
  • Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind. 

Elektronisches Verfahren (empfohlen):

  • Reichen Sie das Anzeigeformular und die Bevollmächtigung per E-Mail ein.
  • Anschließend erhalten Sie die Zugangsdaten für einen digitalen Projektraum.
  • Dort können Sie die Anzeigeunterlagen hochladen und - bei Bedarf - fehlende Unterlagen ergänzen.
  • Ihnen wird mitgeteilt, ob das Vorhaben einer Genehmigung bedarf oder ob eine Anzeige ausreichend ist.

Schriftliches Verfahren:

Bitte sprechen Sie uns direkt an.

Die Gebühren ergeben sich aus der Tarifstelle 4.6.1.5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW.

Siehe Anlage der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung Tarifstelle 04 (Ziffer 4.6.1.5)   Link 

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Zuständige Kontaktpersonen