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Fahrlehrerlaubnis/Fahrschulerlaubnis

Beschreibung

Für die Ausbildung von Fahrschülern ist eine Fahrlehrerlaubnis erforderlich. Die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis ist nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zulässig.

Die Ausbildung ist eine "Stufen-Ausbildung”. In der Grundstufe wird zunächst die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erworben. Hierfür ist ein zweiphasiges Antragsverfahren erforderlich.

Die Ausbildung zum Fahrlehrer kann nur in einer der bundesweit ca. 60 anerkannten Fahrlehrer-Ausbildungsstätten erfolgen. Diese werden mit einer fahrpraktischen Prüfung sowie einer Fachkundeprüfung abgeschlossen. Damit der Fahrlehreranwärter in der Ausbildungsfahrschule die frisch in der amtlich anerkannten Ausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse auch anwenden kann, wird ihm eine "befristete Fahrlehrerlaubnis” mit beschränkten Ausbildungsrechten erteilt, wenn er zuvor die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Dem schließt sich eine Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule (4 ½ Monate) an. Diese wird mit einer Lehrprobe im theoretischen und praktischen Unterricht abgeschlossen. Nach bestehen dieser Lehrproben wird die unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erteilt.

Darauf aufbauend können die Fahrlehrerlaubnisse der Klassen A, CE und DE erworben werden.

Die befristete Fahrlehrerlaubnis erlischt entweder mit Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis oder nach dreimaliger erfolgloser Lehrprobe im theoretischen/ fahrpraktischen Unterricht oder nach Ablauf von 2 Jahren ab Erteilung.

Eine Fahrlehrerlaubnis muss schriftlich formlos bei der Führerscheinstelle des Kreises Gütersloh beantragt werden.

Gemäß § 2 Gesetz über das Fahrlehrerwesen – FahrlG – wird die Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn

  1. der Bewerber das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  2. der Bewerber geistig und körperlich geeignet ist,
  3. der Bewerber fachlich und pädagogisch geeignet ist,
  4. gegen den Bewerber keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen,
  5. der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt,
  6. der Bewerber im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE ist,
  7. der Bewerber seit mindestens drei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt,
  8. der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7.  FahrlG zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist,
  9. der Bewerber eine Prüfung nach § 8 FahrlG bestanden hat und
  10. der Bewerber über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  • formloser Antrag auf befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • ein Lebenslauf
  • ein Zeugnis oder ein Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung (Muster Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV); darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein
  • eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen (Muster Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung - FeV); darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein
  • eine Ablichtung des nach dem 1. Januar 1999 ausgestellten Kartenführerscheins
  • Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung (z. B. Abitur)
  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über Beginn und Dauer der zuführenden Ausbildung nach § 7 FahrlG
  • Führungszeugnis im Sinne des § 30a Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes nach Maßgabe des § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes, das nicht älter als drei Monate sein darf (zu beantragen beim zuständigen Einwohnermeldeamt)
  • benennen einer Ausbildungsfahrschule

Der Nachweis der geistigen und körperlichen Eignung kann auch durch eine gültige Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden.

Antrag auf Erwerb einer Fahrschulerlaubnis

Hier sind die § 11 bis § 35 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) gennannten Rechtsnormen von Ihnen zu berücksichtigen.

Für Fahrschulen und Fahrschulzweigstellen, die im Kreis Gütersloh eröffnet werden sollen, ist von Ihnen ein formloser Antrag unter Angabe des Namens, der Anschrift und der beantragten Fahrschulerlaubnisklasse(n) der Fahrschule bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Gütersloh zu stellen. Die in § 22, ggf. 27 FahrlG genannten Unterlagen / Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

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