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Kfz: Einzelgenehmigung - Fahrzeuge über 25 km/h

Kurzbeschreibung

Eine Einzelgenehmigung gemäß §13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung kann bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Diese kann ohne Zulassung oder im Rahmen einer Neuzulassung erteilt werden.

Beschreibung

Für neue Fahrzeuge über 25 km/h der Fahrzeugklassen M, N und O, die

  • keine Typgenehmigung haben

ODER

  • abweichend von der bestehenden Typgenehmigung baulich verändert wurden,

ist eine Einzelgenehmigung erforderlich.

Einzelgenehmigungen werden nicht erteilt für:

  • Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Anhänger
  • vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht den Fahrzeugklassen M, N und O entsprechend (z. B. Quad, Leichtkraftfahrzeug)
  • Prototypen

Eine Einzelgenehmigung muss nicht zwingend im Rahmen einer Neuzulassung erteilt werden. Grundlage für die Erteilung der Einzelgenehmigung ist die örtliche Zuständigkeit der Zulassungsbehörde für den Antragsteller.

Fahrzeughalter kann eine Privatperson, eine juristische Person oder eine Gesellschaft, also auch eine Firma, Behörde oder ein Verein sein.

Der Fahrzeughalter kann eine andere Person bzw. einen Zulassungsdienst mit der Zulassung des Fahrzeuges schriftlich beauftragen.

Fragen zu der Erfordernis und den technischen Voraussetzungen für eine Einzelgenehmigung können neben den Zulassungsstellen auch die Prüfstellen beantworten.

  • Gutachten einer technischen Prüfstelle
  • Einzelgenehmigungsbogen von einer technischen Prüfstelle
  • Rechtsakte von einer technischen Prüfstelle
  • ggf. Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Für die Erteilung im Rahmen einer Neuzulassung zusätzlich vorzulegen:

  • Zulassungsantrag (muss Original unterschrieben sein)
  • SEPA-Lastschriftmandat
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
  • ggf. Vollmacht (muss Original unterschrieben sein)
  • EVB-Nummer der Versicherung
  • sofern noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) zu dem Fahrzeug ausgestellt wurde:
    • Original des Kaufvertrages oder der Rechnung oder vergleichbarer Unterlagen (z.B. verbindliche Bestellung) über den Erwerb des Fahrzeuges
    • Nachweis des Herkunftslandes – z.B. Kaufvertrag, Rechnung oder Bestätigung des Ex- oder Importeurs
    • Bestätigung, dass es sich um eine Neuzulassung handelt – z.B. Kaufvertrag, Rechnung oder Bestätigung des Ex- oder Importeurs 
    • Bei Einfuhr aus EU-/EWR-Staaten: 
      • Original der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - COC)
      • Nachweis über die in Deutschland gezahlte Umsatzsteuer in Form einer Umsatzsteuermitteilung
    • Bei Einfuhr aus anderen Staaten:
      • Zoll-Unbedenklichkeitsbescheinigung

 

Bei gewerblicher Zulassung

  • aktuelle Gewerbeanmeldung 
  • vollständiger Handelsregisterauszug (HRA und ggf. HRB)
  • Lichtbildausweis(e) der/des vertretungsberechtigten Personen

→ Besonderheit GbR: Verantwortlichkeitserklärung (siehe "Anträge/Informationsblätter) und ggf. Gesellschaftervertrag

→ Besonderheit Freiberufler: Kopfbogen/Briefkopf samt vollständiger Firmenanschrift oder Bestätigung des Steuerberaters, Ärztekammer oder ähnliches über freiberufliche Tätigkeit und Firmenadresse

→ Besonderheit Vereine: vollständiger Auszug aus dem Vereinsregister

 

Gegebenenfalls ist eine Identifizierung des Fahrzeuges bei der Zulassungsstelle erforderlich. Dafür kann eine Vorführung des Fahrzeugs erforderlich sein.

Für diese Dienstleistung ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich online buchen. Eine Bearbeitung ohne vorherige Terminreservierung ist nicht möglich.

 

Es besteht die Möglichkeit im Vorfeld ein Kennzeichen zu reservieren.

  • Die Antragstellerin hat ihren bzw. der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz oder Firmensitz im Kreis Gütersloh

Sowohl auf dem Einzelgenehmigungsbogen als auch auf dem Gutachten der Prüforganisation wird auf die Verordnung 2018/858 des europäischen Parlaments verwiesen.

→ Sollte die Einzelgenehmigung sich auf den Artikel 45 der Verordnung beziehen, ist die Zulassungsbehörde zuständig.

→ Sollte Die Einzelgenehmigung gemäß Artikel 44 erteilt werden, ist ausschließlich das Kraftfahrtbundesamt für die Erteilung zuständig.

Der Antragsteller muss die Unterlagen im Vorfeld einer Zulassung beim Kraftfahrtbundesamt einreichen. Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

 

Erteilung der Einzelgenehmigung ohne Zulassung:

Gebühr Erteilung der Einzelgenehmigung  39,80€
 

Zahlung mit Bargeld oder Girokarte möglich.

 

Erteilung der Einzelgenehmigung im Rahmen einer Zulassung:

Gebühr Erteilung der Einzelgenehmigung 39,80€
Gebühr Zulassung  von 33,20€ bis 88€
 

Zahlung mit Bargeld und Girokarte möglich.