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Fahrverbot
Beschreibung
Wurde mit einem Bußgeldbescheid ein Fahrverbot (1, 2 oder 3 Monate) angeordnet, darf für den Zeitraum des Fahrverbotes kein Kraftfahrzeug geführt werden.
Der Führerschein muss für die Dauer des Fahrverbotes der jeweiligen Bußgeldstelle persönlich oder schriftlich zugeleitet werden. Der Betroffene erhält über die Abgabe eine Bestätigung.
Ein besonderer Service im Kreis Gütersloh:
- Der Führerschein kann sowohl bei der Bußgeldstelle als auch bei den Polizeidienststellen persönlich abgegeben werden.
- Bei Verfahren von auswärtigen Bußgeldstellen kann der Führerschein – mit Vorlage / Kopie des Bußgeldbescheides – persönlich zur Aufbewahrung bei der Bußgeldstelle des Kreises abgegeben werden, wenn die auswärtige Bußgeldstelle damit einverstanden ist.
Der Führerschein ist sofort mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides oder in bestimmten Fällen innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft abzugeben.
Der Führerschein kann nach Ablauf des Fahrverbotes abgeholt oder auf Wunsch zugesandt werden.
Rechtsgrundlagen
- Ordnungswidrigkeitengesetz
- Straßenverkehrsgesetz
- Strafprozessordnung
- Bußgeldbescheid
- Führerschein
- ggf. Vollmacht mit Personalausweisen des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten
Onlinedienstleistung
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Zuständige Einrichtungen
- 2.2.2: Ordnungswidrigkeiten
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- Herzebrocker Straße 140
- 33334 Gütersloh
- Adresszusatz:
Bauteil 7
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- Telefon:
+49 5241 85-1200 - Fax:
+49 5241 85-31200 - E-Mail:
abt22@kreis-guetersloh.de
- Telefon:
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Zuständige Kontaktpersonen
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Profil: Link
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Telefon: 05241 85-1200
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E-Mail: abt22@kreis-guetersloh.de
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