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Kfz: Ersatz für Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Kurzbeschreibung

Der Halter eines Fahrzeugs benötigt eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II, da das bisherige Dokument nicht mehr vorliegt. Ein Ersatz kann ausschließlich bei der Zulassungsbehörde beantragt und ausgestellt werden.

Beschreibung

Ein Ersatz für die bisherige Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) kann beantragt werden, wenn ein Verlust, ein Diebstahl oder eine Beschädigung vorliegt. Auch Im Falle einer Unleserlichkeit (beispielsweise durch versehentliches Waschen) des Dokuments kann ein Ersatz beantragt werden.

Wenn der Fahrzeugbrief unkenntlich oder beschädigt ist, kann bei der Zulassungsstelle in diesem Fall sofort ein Ersatzdokument ausgestellt werden.

Wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) unauffindbar, gestohlen oder verloren ist, kann die Zulassungsstelle nach etwa 3 Wochen, im Anschluss an ein Aufbietungsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamtes, ein Ersatzdokument ausstellen und an den Antragsteller übersenden.

Derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren hat, muss eine Eidesstattliche Versicherung bei der Kfz-Zulassungsbehörde über den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II abgeben. Alternativ kann die eidesstattliche Versicherung auch bei einem Notar abgegeben werden. Eine eidesstattliche Versicherung ist immer persönlich abzugeben. Eine Abgabe mit Vollmacht ist nicht möglich! Sofern der eingetragene Halter nicht für den Verlust des Dokuments verantwortlich ist, so haben der Halter sowie der Verantwortliche gemeinsam eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Eine entsprechende Verfügungsberechtigung (z.B. Kaufvertrag oder schriftliche Bestätigung über Verantwortlichkeit der Dokumentenverwahrung, o.ä.) ist nachzuweisen.

Im Falle eines Diebstahls der Zulassungsbescheinigung Teil II ist die Vorlage einer Anzeige der Polizei erforderlich. Durch die Vorlage der Anzeige muss keine zusätzliche eidesstattliche Versicherung abgegeben werden.

Sollte die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil I zu einem späteren Zeitpunkt wiedergefunden werden, ist diese bei der Zulassungsbehörde abzugeben, sodass diese den Suchvermerk zu dem Dokument löschen kann.

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
  • bei Diebstahl:
    Anzeigenaufnahme von der Polizei. Wenn der Diebstahl außerhalb der EU stattfand, wird von der deutschen Polizei ebenfalls eine Anzeige benötigt.
  • bei Verlust: Eidesstattliche Versicherung (Kann von einem Mitarbeiter der Zulassungsstelle oder von einem Notar abgenommen werden)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. einer gültigen Sicherheitsprüfung
    • Der Stempel in der Zulassungsbescheinigung ist nur ausreichend, wenn das HU-Datum seitens des Prüfers an das Kraftfahrtbundesamt übermittelt wurde

 

Bei gewerblicher Zulassung

  • aktuelle Gewerbeanmeldung
  • vollständiger Handelsregisterauszug (HRA und ggf. HRB)
  • Lichtbildausweis(e) der/des vertretungsberechtigten Personen

Im Falle einer gewerblichen Zulassung ist die eidesstattliche Versicherung bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil II von den vertretungsberechtigten Personen (ergibt sich aus der der Vertretungsregelung aus dem Handelsregister) abzugeben. 

Gibt es in einer Firma beispielweise einen Fuhrparkleiter, der für die Verwahrung der Zulassungsbescheinigungen verantwortlich ist, hat dieser eine Bestätigung der Geschäftsführer vorzulegen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

Für diese Dienstleistung ist es zwingend erforderlich, dass Sie sich online einen Termin buchen. Eine Bearbeitung ohne vorherige Terminreservierung ist nicht möglich.

Im Falle eines Diebstahls von Dokumenten ist die Anzeige bei der Polizei erforderlich. Es besteht die Möglichkeit, hier online eine Anzeige zu schalten:

  • Der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz bzw. Firmensitz im Kreis Gütersloh

ODER

  • Das Fahrzeug ist im Zuständigkeitsbereich des Kreises Gütersloh zugelassen

Sollte das Dokument gestohlen worden sein, ist im Vorfeld eine Anzeige bei der Polizei erforderlich.

  1. Abgabe der eidesstattliche Versicherung beim Notar oder in der Zulassungsbehörde
  2. Unter Vorlage der eidesstattlichen Versicherung oder ggf. der Diebstahlsanzeige der Polizei wird ein Aufbietungsverfahren beim Kraftfahrtbundesamt, inklusive Veröffentlichung des Verlustes im Verkehrsblatt in ganz Deutschland, gestartet.
  3. Aufbietungsfrist in der Regel 2 Wochen
  4. Nach Abschluss des Aufbietungsverfahrens erfolgt die Übersendung der Ersatzdokumente an den Halter, sofern beim Antrag des Aufbietungsverfahrens keine anderweitige Absprachen getroffen wurden.
  5. Der Versand der Dokumente erfolgt per Einschreiben. Für den Postweg sind in etwa 3-5 Werktage zu berechnen, sodass die Ersatzdokumente in der Regel nach insgesamt 3 Wochen beim Antragsteller eingehen.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

Gebühr für die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in der Zulassungsstelle 30,70€
Gebühr für das Aufbietungsverfahren 13,80€
Gebühr für die Erstellung der Ersatzdokumente + Übersendung 25,70€
= 70,20€
 

Zahlung mit Bargeld oder Girokarte möglich.

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