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Führerschein: Umschreibung eines ausländischen Führerscheins

Beschreibung

Sofern der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz (Meldeadresse) nach Deutschland verlegt, unterliegt er dem deutschen Fahrerlaubnisrecht.

Ausländische Führerscheine werden in Deutschland unterschiedlich anerkannt. Hierbei wird wie folgt unterschieden:

1. Führerscheine aus einem EU-/EWR-Staat:


Die Fahrerlaubnis ist ohne besonderen Antrag in Deutschland gültig, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung mindestens 185 Tage durchgängig in dem betreffenden Land gelebt hat und der ausländische Führerschein noch gültig ist.

    Ausnahme:

Die Gültigkeitsfristen von Lkw- und Bus-Führerschein und die hierfür geltenden Regelungen im deutschen Fahrerlaubnisrecht sind zu beachten

2. Führerscheine aus einem sonstigen Staat ("Drittstaat"):

Die Fahrerlaubnis ist 6 Monate nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland gültig, wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Erteilung mindestens 185 Tage durchgängig in dem betreffenden Land gelebt hat und der ausländische Führerschein noch gültig ist.

Wird die Fahrerlaubnis länger als 6 Monate benötigt, kann sie unbegrenzt nach Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes nach Deutschland in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden. Die Voraussetzungen (theoretische und praktische Prüfung) für die Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis richten sich in diesen Fällen nach dem Herkunftsland. Für einige Listenstaaten sind nur geringere Prüfungsvoraussetzungen zu erfüllen (z. B. keine oder nur theoretische oder nur praktische Prüfung).

Ausnahmen (keine Umschreibung möglich):

  1. Learner-Führerschein
  2. vorläufig ausgestellter Führerschein
  3. Wohnsitz zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland (Sonderregelung für Studenten ab 6 Monaten im Ausland möglich)
  4. Fahrerlaubnis wurde in Deutschland entzogen oder abgelehnt
  5. Ausländische Fahrerlaubnis ist beschlagnahmt oder sichergestellt
  6. es besteht ein Fahrverbot

Der Antrag auf Umschreibung ist bei der Führerscheinstelle des Kreises Gütersloh zu stellen.

Führerscheine aus einem EU-/EWR-Staat:

  1. Ausländischer Führerschein bzw. bisheriges Führerschein-Dokument (Original)
  2. 1 aktuelles Passfoto (biometrisch / entsprechend § 5 Passverordnung -45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen-)
  3. Personalausweis oder Reisepass
  4. bei gleichzeitiger Verlängerung der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1 oder D1E:
    a. Augenärztliches Gutachten,
    b. ärztliches Gutachten (Anl. 5 Nr. 1 FeV),
    c. bei "D"-Klassen zusätzlich Leistungstest (Anl. 5 Nr. 2 FeV)
    d. ggf. Nachweis Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz

Führerscheine aus einem "Drittstaat":

  1. Ausländischer Führerschein bzw. bisheriges Führerschein-Dokument (Original)
  2. Übersetzung des Führerscheines bzw. des Dokumentes (z. B. durch einen anerkannten Automobilclub oder gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscher)
  3. 1 aktuelles Passfoto (biometrisch / entsprechend § 5 Passverordnung -45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen-)
  4. Personalausweis oder Reisepass
  1. Klassen A, B und/oder BE:
    a. Sehtest-Bescheinigung,
    b. Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang "Erste Hilfe" (9 Unterrichtseinheiten)

    Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E:
    a. Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang "Erste Hilfe" (9 Unterrichtseinheiten)

b. augenärztliches Gutachten,

c. ärztliches Gutachten (Anl. 5 Nr. 1 FeV)

d. bei "D"-Klassen zusätzlich Leistungstest (Anl. 5 Nr. 2 FeV)

Führerscheine aus einem "Listenstaat":

  1. Ausländischer Führerschein bzw. bisheriges Führerschein-Dokument (Original)
  2. Übersetzung des Führerscheines bzw. des Dokumentes (z. B. durch einen anerkannten Automobilclub oder gerichtlich bestellten und allgemein vereidigten Dolmetscher)
  3. 1 aktuelles Passfoto (biometrisch / entsprechend § 5 Passverordnung -45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen-)
  4. Personalausweis oder Reisepass

Bei Inhabern der C- und D-Klassen wird seit dem 23.05.2021 die Schlüsselzahl 95 nicht mehr in den Führerschein, sondern in den neu auszustellenden Fahrerqualifizierungsnachweis eingetragen.

36,30 € bis 43,90 €

ggf. 32,50 € für den Fahrerqualifizierungsnachweis (Direktversand innerhalb Deutschlands)


Zahlungsart

per Rechnung

Rechtsgrundlagen

Fahrerlaubnisverordnung

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Zuständige Kontaktpersonen