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Gewerbeerlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Beschreibung

Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – Prostituiertenschutzgesetz – in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleitungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nicht, wer ausschließlich aus seiner eigenen Prostitutionstätigkeit Nutzen zieht. Diese Personen sind als Prostituierte vom Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst.

Mit dem Begriff „Sexuelle Dienstleistung“ wird der Gegenstand des Prostitutionsgewerbes beschrieben. Erfasst sind alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt.

Erfasst werden auch Fallgestaltungen, bei denen eine Person sich für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Es kommt weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinbarung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt. Als „Entgelt“ ist dabei nicht alleine ein Geldbetrag anzusehen, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung.

Von der Definition der sexuellen Dienstleistung sind solche sexuellen Handlungen ausgenommen, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend ist, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten beziehungsweise unbekannten Personenkreis richtet (z.B.: sexuelle Handlungen vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows). Table-Dance-Aufführungen fallen ebenfalls nicht unter das Prostituiertenschutzgesetz, hier gilt § 33a der Gewerbeordnung.

Wer vor dem 01.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, hat dies der zuständigen Kreisordnungsbehörde bis zum 01.10.2017 anzuzeigen und einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 vorzulegen.

Der Erlaubnisantrag ist dann fristwahrend gestellt worden, wenn er inklusive aller im Antragsformular aufgezählten Anlagen/Formulare gestellt wurde. Unterlagen, die von anderen Behörden zuzuliefern sind, wie beispielsweise das Führungszeugnis, sind dann fristwahrend eingereicht worden, wenn sie vom Antragsteller bei der zuständigen Behörde innerhalb der Ausschlussfrist bis 31.12.2017 beantragt worden sind. Sofern die Voraussetzungen für den Eintritt der gesetzlichen Genehmigungsfiktion nicht erfüllt sind, ist die Ausübung des Gewerbes ggf. bis zur abschließenden Entscheidung über den Erlaubnisantrag vorübergehend zu untersagen.

Über die Anzeige und den gestellten Antrag gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG hat die zuständige Behörde eine Bescheinigung zu erteilen.

Hinweis:

Die allgemeine, bisher bereits bestehende Pflicht, nach § 14 GewO das Gewerbe bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, bleibt von der Vorgabe zur Erteilung einer Erlaubnis unberührt. Die Gewerbeanzeige hat nach § 14 dann zu erfolgen, wenn ein Gewerbetreibender einen selbständigen Prostitutionsbetrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Betriebsstätte betreiben möchte. Eine bereits erfolgte Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ersetzt nicht die Anzeige gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG. Die Anzeige zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 37 Absatz 2 ProstSchG ist anders als die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern bei der zuständigen Behörde für den Vollzug des ProstSchG zu stellen, d.h. gemäß § 1 Absatz 1 DVO ProstSchG bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

Zur Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz

für eine Einzelfirma (natürliche Person):

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes
  • Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz

für eine Gesellschaft (juristische Person) z.B. GmbH:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft auf auch für den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz

bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
  • Grundrisszeichnungen (3-fach)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
  • aktuelles Foto des Fahrzeuges
  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz
  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretung beantragt wird
  • Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes
  • Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 35 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz
  • Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prostituiertenschutzgesetz
  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für die Organisation bzw. Durchführung der Prostitutionsveranstaltung
  • Betriebskonzept insbesondere Ausführungen zu den räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechend § 20 in Verbindung mit § 18 Absatz 4, bzw. § 19 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz
  • Veranstaltungskonzept
  • Eigentumsnachweis, bei Mietverhältnis Einverständniserklärung des Eigentümers der Betriebsstätte bzw. des Betriebsfahrzeuges
  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich:

  • Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz
  • Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Prostituiertenschutzgesetz
  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges
  • Aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeuges
  • Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich:

  • Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz

Der Gebührenrahmen liegt für die

  • Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung bei 500 bis 2.500 Euro,
  • Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung 350 bis 1.000 Euro,
  • Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung 350 bis 1.000 Euro,
  • Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung 350 bis 1.000 Euro,
  • Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung 350 bis 1.000 Euro,
  • Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigter je Person 350 bis 1.000 Euro,
  • Erteilung von nachträglichen Auflagen beziehungsweise selbständiger Anordnungen für Betreiber 100 bis 1.000 Euro,
  • Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 500 Euro,
  • Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 1.000 Euro,
  • Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen 150 Euro,
  • Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 500 Euro.
  • Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang bis zu 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten 120 bis 160 Euro
  • Kontrolle durch zwei Mitarbeiter im Zeitumfang über 60 Minuten einschließlich Fahrzeiten

a) Für die ersten 60 Minuten 120 bis 160 Euro

b) Zuzüglich pro angefangener Viertelstunde 30 bis 40 Euro

Bei den oben aufgeführten Gebühren handelt es sich um einen Auszug aus dem Gebührenrahmen. Darüber hinaus bestehen für bestimmte Amtshandlungen (z.B. für Kontrollen nach § 29 Prostituiertenschutzgesetz) weitere Gebührentatbestände.