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Aufenthaltserlaubnis zum Studium (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Beschreibung

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium kommt in Betracht, wenn ein Ausländer ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung absolvieren möchte. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt, wenn ein ordnungsgemäßer Studienverlauf nachgewiesen wird. Bitte beachten Sie, dass die Änderung des Studiengangs, des Studienschwerpunktes oder der Hochschulart einen Wechsel des Aufenthaltszwecks darstellen kann. Da der Aufenthaltszweck nicht beliebig oft gewechselt werden kann, erkundigen Sie sich bitte vor einem beabsichtigten Wechsel, ob Ihnen anschließend weiterhin eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.


Die Studienbewerbung
Für die Bewerbung auf einen Studienplatz kann eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens neun Monate erteilt werden.

Die Studienvorbereitung
Zu den studienvorbereitenden Maßnahmen zählen studienvorbereitende Sprachkurse sowie der Besuch eines Studienkollegs. Auch hierfür kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Beschäftigung während des Studiums
Die Ausübung einer Beschäftigung neben dem Studium ist bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage erlaubt. Der Lebensunterhalt muss unabhängig von Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit bestritten werden können. Bei einer Studienbewerbung wird die Aufnahme einer Beschäftigung nicht erlaubt.

Aufenthalt zur Arbeitssuche nach erfolgreichem Abschluss des Studiums

Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monate zur Suche eines dem Hochschulabschluss angemessenen Arbeitsplatzes verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

Antragstellung:

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, müssen diese regelmäßig verlängern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

  1. Gültiger Reisepass
  2. Mietvertrag/ Nachweis über Wohneigentum
  3. Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
  4. Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  5. Aktuelles biometrisches Passfoto

abhängig vom Ausbildungsstand

  1. Immatrikulationsbescheinigung oder bedingte Zulassung zum Studium
  2. (Bedingte) Zulassung zu einem studienvorbereitenden Intensivsprachkurs oder zum Studienkolleg
  3. Schulabschlusszeugnisse
  4. Für Studierende ab dem 5. Fachsemester:
    Bescheinigung der Ausbildungsstätte, dass das Studium ordnungsgemäß durchgeführt wird

 

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlage ist § 16 Aufenthaltsgesetz

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen