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Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Beschreibung

Ausländerinnen und Ausländer aus Nicht-EU-Staaten, die sich langfristig rechtmäßig in Deutschland aufhalten und sich sowohl wirtschaftlich als auch sozial integriert haben, können die "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" erhalten.

Wer einen solchen Aufenthaltstitel besitzt, kann sich unter erleichterten Voraussetzungen in fast allen anderen EU-Ländern (außer in Großbritannien, Irland und Dänemark) niederlassen.

Erleichterungen gibt es im Wesentlichen bei den Einreisevorschriften. Die allgemeinen nationalen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen des anderen EU-Staates müssen allerdings erfüllt werden. Das gilt insbesondere auch für Regelungen zur Arbeitsaufnahme und zum Familiennachzug.
Eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erlischt unter anderem, wenn nach einer Ausreise die Wiedereinreise nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist erfolgt ist. Eine "Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG" erlischt erst

  • nach 12 Monaten bei Ausreise aus dem Gebiet der EU
  • nach 6 Jahren bei einem Aufenthalt in einem anderen EU-Staat (ausgenommen Großbritannien, Irland und Dänemark).

 

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung

Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).


Alle oben aufgeführten Voraussetzungen müssen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachgewiesen werden:

  1. Gültiger Reisepass
  2. Mietvertrag/ Nachweis über Wohneigentum
  3. Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
  4. Bei Arbeitnehmern: Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate
  5. Bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten 6 Monate
  6. Arbeitsvertrag
  7. Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  8. Nachweis über erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder Abschlusszeugnis einer deutschen Schule
  9. Nachweis über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Referenzniveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  10. Bescheinigung über den Rentenversicherungsverlauf von der Rentenversicherung
  11. Auskunft in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des zuständigen Finanzamtes
  12. ein aktuelles biometrisches Passfoto
  13. gegebenenfalls Schwerbehinderten-Ausweis
  14. gegebenenfalls Schulbescheinigung oder Ausbildungsnachweis

Rechtsgrundlagen: Rechtsgrundlage ist § 9 a Aufenthaltsgesetz

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