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Fischerprüfung

Beschreibung

Das erfolgreiche Ablegen einer Fischerprüfung ist in Nordrhein-Westfalen (NRW) Voraussetzung für die Erlangung eines Fischereischeines. Die Fischerprüfung ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unteren Fischereibehörde abzulegen (das sind in NRW die Kreise bzw. kreisfreien Städte). Die Fischerprüfung wird im Kreis Gütersloh im Gebäude der Kreisverwaltung Gütersloh abgenommen.

Zur Ablegung der Prüfung bei einer anderen Fischereibehörde benötigen Sie eine schriftliche Ausnahmegenehmigung der für Ihren Wohnsitz zuständigen Unteren Fischereibehörde.

Im Kreis Gütersloh werden jährlich zwei Fischerprüfungen (jeweils im Frühjahr und im Herbst) durchgeführt.

Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil (Dauer: höchstens 60 Minuten) und einem praktischen Teil (Dauer: höchstens 15 Minuten). Im theoretischen Teil sind 60 Fragen eines Fragebogens aus den Fachgebieten Allgemeine Fischkunde, Spezielle Fischkunde, Gewässerkunde und Fischhege, Natur- und Tierschutz, Gerätekunde sowie Gesetzeskunde zu beantworten. Im praktischen Teil ist ein Angelgerät für den Fischfang waidgerecht zusammenzubauen und das weitere notwendige Zubehör in der richtigen Reihenfolge hinzuzufügen sowie eine ausreichende Artenkenntnis der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse anhand von Bildtafeln nachzuweisen.

Die Prüfung ist bestanden, wenn im theoretischen Teil mindestens 45 Fragen, davon mindestens sechs aus jedem Fachgebiet, richtig beantwortet sind und im praktischen Teil bei dem Zusammenbau des Angelgerätes mindestens 25 von 28 möglichen Punkten erreicht werden sowie vier der sechs vorgelegten Fischarten richtig bestimmt sind.


Wird der theoretische Teil der Prüfung nicht bestanden, hat dies den Ausschluss von der weiteren praktischen Prüfung zur Folge.

Wird der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, bleibt das Ergebnis des theoretischen Teils gültig. Bei der nächsten Fischerprüfung ist sodann die Wiederholung des gesamten praktischen Teils erforderlich, um die Fischerprüfung im Ganzen zu bestehen.

Werden einzelne Teile der Fischerprüfung nicht bestanden, erfolgt keine Rückerstattung der Fischerprüfungsgebühr. Die Gebühr wird lediglich erstattet, wenn Prüflinge nicht zur Fischerprüfung erscheinen.

Wird nur der praktische Teil der Prüfung nicht bestanden, kann dieser bei der nächsten Fischerprüfung nach Zahlung einer reduzierten Prüfungsgebühr wiederholt werden.

Die Fischerprüfung wird in deutscher Sprache abgehalten. Hilfsmittel (Übersetzungen, Dolmetscher, u. ä.) sind nicht zulässig.

Der Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung ist spätestens vier Wochen vor Prüfungsbeginn bei der Unteren Fischereibehörde einzureichen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die Einzahlung der Gebühren beizufügen.

Vorbereitungskurse für die Fischerprüfungen werden im Kreisgebiet u.a. von ortsansässigen Vereinigungen der Freizeitfischerei angeboten. Der Besuch dieser Vorbereitungskurse ist freiwillig. Nähere Informationen zu den Terminen der Fischerprüfung sowie den Vorbereitungskursen können Sie bei uns erfragen.

Sollten Sie Ihr Fischerprüfungszeugnis (und Ihren Fischereischein) verloren haben, so kann Ihnen eine Zweitschrift des Fischerprüfungszeugnisses ausgestellt werden. Mit dieser Zweitschrift können Sie einen neuen Fischereischein beantragen. Die Ausstellung einer Zweitschrift ist aber erst für Prüfungen ab dem Jahr 1973 möglich, da erst seit diesem Zeitpunkt durch den Kreis die Fischereiprüfung abgenommen wird.

Fischereischeine sind unter Vorlage des Fischerprüfungszeugnisses bei Ihrer Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen erhältlich.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung:

  • Mindestalter 13 Jahre zum Zeitpunkt der Prüfung
  • Wohnsitz im Kreis Gütersloh oder Ausnahmegenehmigung der eigentlich zuständigen Unteren Fischereibehörde
  • Zahlung der Gebühr
  • Antrag auf Zulassung zur Fischerprüfung samt Hinweisen
  • Für die Prüfung insgesamt: 50 €
  • Für die Wiederholung der praktischen Prüfung: 30 €
  • Für eine Ausnahmegenehmigung: 15 €
  • Für eine Zweitschrift des Fischerprüfungszeugnisses: 35 €

Zahlungsart

  • Per Überweisung (Vorkasse)

Rechtsgrundlagen

  • Verordnung über die Fischerprüfung vom 26. November 1997
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung  NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.07.2001

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