Kfz-Kennzeichen: Kennzeichnung eines Elektrofahrzeuges
Kurzbeschreibung
Halter von Elektrofahrzeugen können ein spezielles Kennzeichen (mit dem Zusatzbuchstaben „E“) beantragen.
Beschreibung
Seit Oktober 2015 gibt es spezielle Kennzeichen für Elektrofahrzeuge.
Auch Hybridfahrzeuge, die u.a. mit Strom betrieben werden, können dieses Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten.
Im Kreis Gütersloh gibt es grundsätzlich keine besonderen Vergünstigungen oder Boni für Fahrzeuge mit E-Kennzeichen. Jede Gemeinde legt selbst fest, ob sie z. B. kostenfreie Parkplätze für Elektrofahrzeuge bereitstellt oder Bus- und Taxispuren zur Benutzung frei gibt.
Das E-Kennzeichen ist keine Pflicht für diese Fahrzeuge, die "normalen" Kennzeichen sind weiterhin gültig.
Für Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen kann statt eines neuen Kennzeichens eine blaue E-Plakette beantragt und am Heck des Fahrzeugs angebracht werden. Wegen dieser speziellen Voraussetzungen für die Zuteilung der E- Plakette sollte die Zulassungsbehörde vorher kontaktiert werden.
Das E-Kennzeichen kann auch mit folgenden Kennzeichen kombiniert werden:
- Saisonkennzeichen
- Wechselkennzeichen
- grünen Kennzeichen
Der Kennzeichenzusatz "E" ist auch in die Zulassungsbescheinigung Teil II einzutragen.
Fahrzeuge mit E-Kennzeichen benötigen eine Feinstaubplakette. Das „E“ muss mit auf die Feinstaubplakette gedruckt sein.
Bei Zulassung von reinen E-Fahrzeugen ist die Vorlage eines SEPA-Lastschriftmandates nicht erforderlich.
Bei Zuteilung eines E-Kennzeichens ist maximal eine 7-stellige Kombination möglich:
Bereits vorher kann gerne ein Wunschkennzeichen reserviert werden.
Zuteilung eines E-Kennzeichens im Rahmen der Zulassung:
- Zulassungsantrag (muss Original unterschrieben sein)
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
- Sollte in dem Ausweis oder Pass keine Unterschrift enthalten sein, so ist dieser im Original vorzulegen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
ODER
- Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Original der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - COC)
- Kennzeichen: bei zugelassenen Fahrzeugen
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. einer gültigen Sicherheitsprüfung
- Der Stempel in der Zulassungsbescheinigung ist nur ausreichend, wenn das HU-Datum seitens des Prüfers an das Kraftfahrtbundesamt übermittelt wurde
- ggf. Vollmacht (muss Original unterschrieben sein)
Bei gewerblicher Zulassung
- aktuelle Gewerbeanmeldung
- vollständiger Handelsregisterauszug (HRA und ggf. HRB)
- Lichtbildausweis(e) der/des vertretungsberechtigten Personen
→ Besonderheit GbR: Verantwortlichkeitserklärung (siehe "Anträge/Informationsblätter) und ggf. Gesellschaftervertrag
→ Besonderheit Freiberufler: Kopfbogen/Briefkopf samt vollständiger Firmenanschrift oder Bestätigung des Steuerberaters, Ärztekammer oder ähnliches über freiberufliche Tätigkeit und Firmenadresse
→ Besonderheit Vereine: vollständiger Auszug aus dem Vereinsregister
Nachträgliche Änderung auf ein E-Kennzeichen bei einem bereits zugelassenen Fahrzeug:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
- Sollte in dem Ausweis oder Pass keine Unterschrift enthalten sein, so ist dieser im Original vorzulegen.
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
ODER
- Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Original der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - COC)
- Kennzeichen
- Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung und ggf. einer gültigen Sicherheitsprüfung
- Der Stempel in der Zulassungsbescheinigung ist nur ausreichend, wenn das HU-Datum seitens des Prüfers an das Kraftfahrtbundesamt übermittelt wurde
- ggf. Vollmacht (muss Original unterschrieben sein)
Es ist zu empfehlen, dass Sie sich online einen Termin buchen. So können Sie erhebliche Wartezeiten vermeiden. Eine Terminpflicht besteht allerdings nicht.
Es besteht die Möglichkeit im Vorfeld ein Kennzeichen zu reservieren:
- E-Kennzeichen können nur für Fahrzeuge der Klassen:
- M1
- N1
- L3e
- L4e
- L5e
- L7e
zugeteilt werden.
- Bei Hybrid-Fahrzeuge ist die elektrische Reichweite entscheidend:
- Fahrzeuge mit Erstzulassung bis zum 31.12.2017 → 30 Kilometer elektrische Reichweite
- Fahrzeuge mit Erstzulassung ab dem 01.01.2018 → 40 Kilometer elektrische Reichweite oder eine Kohlendioxidemission von maximal 50g/km
Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!
Gebühr im Rahmen der Zulassung (für E-Kennzeichen fallen keine zusätzlichen Gebühren an) | ab 30,20€ |
nachträgliche Änderung in eine E-Kennzeichen | ab 28,10€ |
zzgl. Gebühren für neue Kennzeichen |
Zahlung mit Bargeld und Girokarte möglich.
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Zuständige Einrichtungen
-
Kfz-Zulassungen (2.2.1)
-
- Herzebrocker Straße 140
- 33334 Gütersloh
- Adresszusatz:
Bauteil 7
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Zuständige Kontaktpersonen
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-
Telefon: 05241 85-1200
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E-Mail: abt22@kreis-guetersloh.de