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Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Beschreibung

Familienangehörige von Deutschen können in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht.

Voraussetzungen:

  • Familienangehöriger eines Deutschen (Ehegatte, minderjähriges lediges Kind, Elternteil eines minderjährigen ledigen Kindes zur Ausübung der Personensorge)
  • seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • mindestens dreijährige familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen
  • es liegt kein Ausweisungsgrund vor
  • ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (entspricht dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
  • Sicherung des Lebensunterhaltes für die gesamte Familie

 

Die Niederlassungserlaubnis für Familienangehörige von Deutschen wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

  1. Gültiger Reisepass
  2. Mietvertrag / Nachweis über Wohneigentum
  3. Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
  4. Bei Arbeitnehmern: Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate
  5. Bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten 6 Monate
  6. Arbeitsvertrag
  7. Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  8. Aktuelles biometrisches Passfoto
  9. Heirats- oder Geburtsurkunde, welche die familiäre Bindung zu einem deutschen Staatsangehörigen nachweist

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