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Kurzzeitkennzeichen

Beschreibung

Das Fahrzeug ist nicht zugelassen. Es soll dennoch im öffentlichen Straßenverkehr für Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten betrieben werden. Diese Fahrten können mit Kurzzeitkennzeichen durchgeführt werden. (In wenigen festgelegten Ausnahmefällen sind diese Fahrten anstelle von Kurzzeitkennzeichen auch mit ungestempelten Kennzeichen möglich).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Fahrten mit dem Kurzzeitkennzeichen in EU-/EWR-Staaten möglich.

Das Kennzeichen darf nur für ein Fahrzeug genutzt werden. Dieses Fahrzeug kann auch von einer anderen Person genutzt werden. Das Kennzeichen darf allerdings nicht anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen werden. Das Kennzeichen ist ab dem Tag der Ausgabe maximal 5 Tage gültig. Da der Gültigkeitszeitraum der Kurzzeitkennzeichen auf den Kennzeichen angegeben ist, brauchen diese nach Ablauf nicht mehr an die Zulassungsstelle zurückgegeben werden.

 

Kurzzeitkennzeichen können grundsätzlich sowohl bei der Zulassungsstelle des Wohnortes oder der Zulassungsstelle des Standortes des Fahrzeugs beantragt werden.

Soweit ein Fahrzeug keine gültige Hauptuntersuchung/Sicherheitsprüfung (HU/SP) hat, kann ein Kurzzeitkennzeichen nur bei der Zulassungsstelle beantragt werden, in deren Zuständigkeitsbereich sich der aktuelle Standort des Fahrzeugs befindet.

Zur Beantragung eines Kurzzeitkennzeichens ist die Vorlage des Fahrzeugscheins (Original oder Kopie), eines Identitätsnachweises (Personalausweis o. ä.), einer eVB-Versicherungsnummer und des HU-Berichts (als Original, Kopie oder Zweitschrift), erforderlich.

Eine Zweitschrift sollte vor Zulassung bei der ausstellenden Überwachungsorganisationen (TÜV, Dekra, u.a.) besorgt werden.

Kurzzeitkennzeichen dürfen für ein Fahrzeug verwendet werden für:

 

1.Probe- oder Überführungsfahrten, nur wenn

  • eine gültige Betriebserlaubnis hat (z. B. Fahrzeugbrief, EG-Typgenehmigung, COC, ABE oder Einzelgenehmigung) vorliegt und
  • eine gültige HU/SP vorliegt

oder

2. Fahrten zur Erlangung einer gültigen Betriebserlaubnis zu einer Begutachtungsstelle (TÜV, Dekra u.a.) im Bezirk der Zulassungsstelle oder einem angrenzenden Bezirk und zurück, nur wenn

  • die entsprechenden Fahrten von der Zulassungsstelle in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen sind.

oder

3. Fahrten zur Erlangung einer gültigen HU/SP zu einer Begutachtungsstelle (TÜV, Dekra u.a.) im Bezirk der Zulassungsstelle und zurück, nur wenn die entsprechenden Fahrten von der Zulassungsstelle in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen sind.

4. Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer geeigneten Einrichtung bzw. Werkstatt im Bezirk der Zulassungsbehörde oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden, nur wenn

  • ein Mängelbericht vorliegt und
  • die entsprechenden Fahrten von der Zulassungsstelle in dem Fahrzeugschein für Kurzzeitkennzeichen eingetragen sind.

 

Im Kreis Gütersloh sind Kurzzeitkennzeichen bei der Zulassungsstelle zu beantragen.

Antragsteller kann eine Privatperson, eine juristische Person oder eine Gesellschaft, also auch eine Firma, Behörde oder ein Verein sein.

 

  1. Personalausweis oder
    Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 1 Jahr)
  2. Bei Firmen: Handelsregisterauszug, Gewerbeanmeldung (ggfls. Gewerbeummeldung bei Verlegung des Betriebssitzes) sowie Personalausweis (oder Kopie) der Unterschriftsberechtigten
  3. Vollmacht (möglich, wenn der Antragsteller seinen Wohnsitz im des Kreis Gütersloh hat). In diesem Fall sind Ausweis des Fahrzeughalters und des Bevollmächtigten erforderlich.
  4. Elektronische Versicherungsbestätigung (EVB-Code) für Kurzzeitkennzeichen
  5. Fahrzeugschein oder Fahrzeugbrief im Original oder als Kopie
  6. HU-Bericht im Original oder als Kopie

 

Rechtsgrundlagen

§ 42 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Für diese Dienstleistung kann vorher online ein Termin reserviert werden.

13,10 € - 25,90 €

Zusätzlich: Kosten für Kennzeichenschilder

Bar, EC