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Taxen- und Mietwagenverkehr

Beschreibung

Wer geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Personen mit Taxen oder Mietwagen (dabei ist mit „Mietwagen“ im Gegensatz zum „Leihwagen/Selbstfahrermietwagen“ die Vermietung eines Kraftfahrzeuges einschließlich Fahrer/in gemeint) befördern will, muss grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) besitzen.

Zusätzlich müssen die eingesetzten Fahrer auch im Besitz des sogenannten „Personenbeförderungsscheins“ sein, der bei der zuständigen Führerscheinstelle beantragt werden muss.

Die Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen und Mietwagen für das Unternehmen werden maximal für die Dauer von 5 Jahren erteilt.

Das Genehmigungsverfahren an sich ist sowohl für Taxen wie auch Mietwagen identisch.

In beiden Fällen wird die Genehmigung jeweils nur für die Gemeinde erteilt, in der das Unternehmen seinen Betriebssitz hat. Das bedeutet, dass Taxen und Mietwagen zunächst einmal nur in dem Gemeindegebiet des Betriebssitzes bereitgehalten werden dürfen. Auf Bestellung oder durch die Erteilung einer Sondergenehmigung sind Ausnahmen möglich.

Der Kreis Gütersloh ist Genehmigungsbehörde für alle Antragsteller, die Ihren Betriebssitz im Gebiet des Kreises Gütersloh haben. 

Antragsteller/in oder Genehmigungsinhaber/in kann dabei sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.

 

Antragsunterlagen

An die Erteilung der Genehmigung sind bestimmte Voraussetzungen gebunden. Die notwendigen Antragsunterlagen für die Erteilung von Taxi- und Mietwagenkonzessionen können Sie rechts downloaden. Außerdem finden Sie ein Merkblatt mit wichtigen Hinweisen.

 

Genehmigungsvorraussetzungen

Nach § 13 Absatz 1 PBefG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn

  • die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  • keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun,
  • der Antragsteller als Unternehmer oder für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
  • der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes ist gegeben, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen, insbesondere verkehrssicheren Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar sind.

Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellte Person die Gewähr dafür bieten, dass das Unternehmen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden oder Gefahren bewahrt bleibt.

Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person über die zur Führung des Unternehmens erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Bei den Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung handelt es sich um die sogenannten Bedingungen für den Berufszugang. Diese subjektiven Voraussetzungen muss jeder Antragsteller unabdingbar erfüllen, um in den Genuss der Genehmigung zu kommen.

Die Zuverlässigkeit ist sowohl für den Unternehmer als auch für die zur Führung der Geschäfte bestellten Person nachzuweisen. Bei Personengesellschaften ist die Zuverlässigkeit für alle Gesellschafter (bei Kommanditgesellschaften also Komplementäre und Kommanditisten), bei juristischen Personen für den oder die gesetzlichen Vertreter nachzuprüfen.

Ausgangspunkt für alle Fragen zur Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebes ist die Feststellung, dass der Betrieb finanziell so gesund ist, dass sich hieraus eine Gewähr für die ordnungsgemäße Betriebsführung und kein Problem für die Begleichung von z.B. Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen oder etwa Fahrerlöhnen ergibt.

Die fachliche Eignung ist für den oder die Antragsteller, für die vertretungsberechtigten Gesellschafter einer Personengesellschaft und für die gesetzlichen Vertreter, wenn der Antragsteller eine juristische Person oder geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt (z.B. minderjährig) nachzuweisen. Wird jedoch eine Person zur Führung der Geschäfte bestellt, so genügt der Nachweis der fachlichen Eignung für diese Person.

 

Bearbeitungsdauer

Für die Erteilung einer Genehmigung für die Personenbeförderung (Taxi/Mietwagen) wird im Regelfall ein Zeitraum von 4 Wochen benötigt. Die Entscheidung über die Genehmigungserteilung wird vorbehaltlich der Mitteilungen nach Abschluss des Anhörungsverfahrens getroffen.

 

Genehmigung Verkehr mit Taxen

  • für das erste Fahrzeug 150,00  €, für jedes weitere Fahrzeug in demselben Verfahren 40,00 €

Genehmigung Verkehr mit Mietwagen

  • für das erste Fahrzeug 60,00  €, für jedes weitere Fahrzeug in demselben Verfahren 30,00 €

Ausnahmegenehmigung nach der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft)

  • für das erste Fahrzeug 40,00  €, für jedes weitere Fahrzeug in demselben Verfahren 20,00 €

Austausch von Kraftfahrzeugen in der Genehmigungsurkunde

  • je Änderung  25,00  €     zzgl. Berichtigung der Genehmigungsurkunde 30,00 €

Ausnahmegenehmigung für das Bereitstellen außerhalb des Betriebssitzes (Pollhans, Karneval etc.)

  • je Ausnahmegenehmigung für das erste Fahrzeug 30,00  €, für jedes Fahrzeug in demselben Verfahren 20,00 €