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Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW

Beschreibung

Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5t und Anhänger hinter LKW (unabhängig vom Gewicht) dürfen an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht fahren.

Details sind auch im Merkblatt zum Sonn- und Feiertagsfahrverbot der IHK dargestellt.

In der Hauptreisezeit im Sommer vom 01.07. bis 31.08. besteht im übrigen für die gleichen Fahrzeuge an Samstagen in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr ein Fahrverbot auf vielen Autobahnen.

Das Verbot gilt nicht für die Beförderung von z. B.:

  1. frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
  2. frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
  3. frischen Fischen und frischen Fischerzeugnissen
  4. leicht verderblichem Obst und Gemüse

Unter bestimmten Voraussetzungen kann zur Durchführung von dringend notwendigen Transporten eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Es sind Einzel- oder Dauergenehmigungen möglich.

Die Genehmigung ist bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird. Flächendeckende Ausnahmegenehmigungen sind bei der Straßenverkehrsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk, die den Transport durchzuführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat.

Ein Antrag im Kreis Gütersloh ist schriftlich formlos oder mit beigefügtem Formular bei der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Gütersloh zu stellen.

Ausnahme:

Bei Wohnsitz oder Standort in Gütersloh, Rheda-Wiedenbrück, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock oder Verl ist der Antrag bei der jeweiligen Stadtverwaltung zu stellen.

Ein persönlicher Besuch für die Antragstellung ist nicht erforderlich.

Der Antrag kann per Post, per E-mail (Parkausweise_Schwerbehinderte@kreis-guetersloh.de) oder per Fax gestellt werden.

Antrag mit

  1. vollständigen Personalien
  2. Kennzeichen von Zugfahrzeug und ggf. Anhänger
  3. Abfahrts- und Zielort
  4. Angaben zur Ladung
  5. Dringlichkeitsbestätigung des Empfängers des Transports
  6. für Dauergenehmigung Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer
  7. Zeitraum

Rechtsgrundlagen

§§ 30, 46 Straßenverkehrsordnung

30 € Einzelgenehmigung

100 € bis 250 € Dauergenehmigung/en

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