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Bürgergeld

Kurzbeschreibung

Das Bürgergeld soll Ihnen dabei helfen, dass Sie künftig sowohl Ihren Lebensunterhalt als auch den Ihrer Angehörigen aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten und somit ein Leben in Eigenverantwortung führen können.

Arbeitslosigkeit ist keine Voraussetzung für den Bezug von Bürgergeld. Das Bürgergeld können Sie auch dann erhalten, wenn Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben, aber die Einkünfte nicht ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familie sicherzustellen.

Das Bürgergeld unterstützt Sie im Bedarfsfall bei Ihren Bemühungen um eine berufliche Integration und gewährt gleichzeitig Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, wenn dieser nicht aus eigenen Mitteln und Kräften bestritten werden kann. Dabei tragen Sie auch eine hohe Eigenverantwortung.

Die Leistungen werden in Form von Dienstleistungen (Information und Beratung), Geldleistungen und/oder Sachleistungen erbracht.

Die Geldleistungen des Bürgergeldes werden aus Steuermitteln finanziert, nicht aus der Arbeitslosenversicherung. Die Höhe der Leistung ist damit nicht von einem zuvor erzielten Arbeitseinkommen abhängig, sondern davon, was Sie zum Leben mindestens benötigen und nicht selbst aufbringen können. Deshalb sind Sie auch gesetzlich dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um eigenverantwortlich die Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern.

Beschreibung

Das Bürgergeld besteht aus verschiedenen Bausteinen. Diese heißen Bedarfe und bestimmen die Höhe des Bürgergelds. Aus folgenden Bedarfen setzt sich das Bürgergeld zusammen:

  • Geld zum Leben: Der sogenannte Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts wird vom Gesetzgeber festgelegt und regelmäßig fortgeschrieben. Der Regelbedarf ist Bestandteil vom Bürgergeld und soll insbesondere den notwendigen Bedarf für Ernährung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat und Bedarfe des täglichen Lebens decken. (Weitere Infos zu Geld zum Leben).
    Neben dem Regelbedarf erhalten Kinder und Jugendliche zusätzlich den sogenannten Sofortzuschlag.
  • Geld zum Wohnen: Auch die sogenannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind Bestandteil vom Bürgergeld. Angemessene Kosten für Miete, Betriebskosten und Heizung werden vom Jobcenter übernommen. (Weitere Infos zu Geld für Wohnung und Heizung)
  • Geld für Energiekosten: Auch Bedarfe für Heizung und Strom sind Bestandteil vom Bürgergeld. Die Stromkosten sind Bestandteil des Regelbedarfs im SGB II und werden nicht zusätzlich berücksichtigt. Die Heizkosten werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt, soweit diese angemessen sind. (Weitere Infos zu Energiekosten)
  • Geld für Bildung und Teilhabe: Für alle Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene soll Mitmachen möglich sein. Um Familien mit geringem Einkommen zu unterstützen, wurden die Bildungs- und Teilhabeleistungen geschaffen. So bietet das Bildungs- und Teilhabepaket die Möglichkeit der Finanzierung von Schulausflügen und Klassenfahrten, von Mittagessen und Nachhilfeunterricht oder auch beispielweise von Mitgliedsbeiträgen für den Sportverein. Die Bildung- und Teilhabeleistungen beantragen Sie automatisch mit Ihrem Antrag auf Bürgergeld. (Weitere Infos zu Bildungs- und Teilhabeleistungen)

In besonderen Lebenssituationen und bei einem entsprechend festgestellten Bedarf bzw. Anspruch, können weitere Leistungen gewährt werden:

 

  • Mehrbedarfe: Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, wie zum Beispiel für Alleinerziehende von Minderjährigen, werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Menschen mit Behinderung, Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen oder für Warmwasser (Weitere Infos zu Mehrbedarfe)
  • Einmalbedarfe: Geld- oder Sachleistungen, die Sie einmalig bekommen können, wenn Sie zum Beispiel Ihre erste eigene Wohnung einrichten, Sie schwanger sind und eine Erstausstattung für Ihr Kind benötigen oder der Eigenanteil für Schulbücher übernommen werden soll. (Weitere Infos Einmalbedarfe)

Über Ihren Antrag, die Art und den Umfang des Bürgergeldes entscheidet das Jobcenter Kreis Gütersloh im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Wo stelle ich den Bürgergeld-Antrag?

Den Antrag können Sie beim Jobcenter Kreis Gütersloh, Abteilung Leistung, stellen.
In der Leistungssachbearbeitung des Jobcenters kümmern sich die Mitarbeitenden um alles, was mit der Sicherung Ihres Lebensunterhalts einschließlich Ihrer Unterkunftskosten zu tun hat. Hier werden Ihre Antragsunterlagen abschließend bearbeitet und die Höhe Ihres Leistungsanspruchs berechnet.

Welche Bedarfe in Ihrem Fall bewilligt werden, teilt Ihnen das Jobcenter Kreis Gütersloh schriftlich mit. Dazu erhalten Sie einen sogenannten Bewilligungsbescheid in dem Ihre Bedarfe individuell ermittelt werden.

 

Wie beantrage ich Bürgergeld?

Teilen Sie uns einfach mit, dass Sie Bürgergeld in Anspruch nehmen möchten!

Nutzen Sie hierzu unseren Onlineantrag. Alternativ steht Ihnen auch unsere Jobcenter Gütersloh App zur Verfügung.

Für die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) ist ein Antrag erforderlich. Der von Ihnen gestellte Grundantrag wirkt dabei in der Regel auf den ersten Tag des Monats der Antragstellung zurück.

Wer kann Bürgergeld erhalten?

Grundsätzlich haben Personen einen Anspruch auf Bürgergeld,

  • deren Lebensalter zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze der Regelaltersrente (je nach Geburtsjahrgang zwischen 65 und 67 Jahren) liegt,
  • wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Lebensmittelpunkt) haben,
  • erwerbsfähig und
  • hilfebedürftig sind.

Nicht erwerbsfähige Angehörige (beispielsweise Kinder unter 15 Jahren), die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, können ebenfalls Bürgergeld erhalten.

Erwerbsfähig ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich mindestens drei Stunden arbeiten kann. Als erwerbsfähig gilt auch, wer eine sogenannte Arbeitsmarktrente bezieht.

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der Personen in seiner Bedarfsgemeinschaft nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften (beispielsweise Erwerbstätigkeit) und Mitteln (beispielsweise Einkommen und Vermögen) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen (beispielsweise Bundesagentur für Arbeit, Krankenkasse, Rentenversicherungsträger) erhält. Sie sind deshalb verpflichtet, vorrangig Sozialleistungen anderer Träger zu beantragen.

 

Wer kann kein Bürgergeld erhalten?

Folgende Personen erhalten in der Regel kein Bürgergeld:

  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  • Ausländerinnen und Ausländer, die weder Arbeitnehmende noch Selbständige sind, sowie deren Familienangehörige für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland,
  • Ausländerinnen und Ausländer, die sich länger als drei Monate in der Bundesrepublik aufhalten und deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie deren Familienangehörige,
  • Beziehende von Altersrenten oder vergleichbaren Leistungen,
  • Personen, die sich länger als sechs Monate in stationären Einrichtungen wie Krankenhäusern befinden,
  • Personen in Haft,
  • Studierende an höheren Fachschulen, Hochschulen und Akademien, wenn sie nicht im Haushalt der Eltern leben und alle anderen Schülerinnen/Schüler und Studierenden nur noch dann, wenn sie aufgrund des Nichterfüllens der persönlichen Anspruchsvoraussetzungen keinen Anspruch auf eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) haben,
  • Auszubildende in einer beruflichen Ausbildung sind nur dann ausgeschlossen, wenn sie während der Ausbildung in einem Internat, Wohnheim oder bei der Ausbildungsstätte mit voller Verpflegung untergebracht sind.

Wie Ihre Antragstellung im Jobcenter Kreis Gütersloh abläuft, möchten wir Ihnen nachfolgend kurz beschreiben.

  1. Sie rufen den Antrag auf Bürgergeld über unser Onlineangebot auf.
  2. Sie füllen den Antrag vollständig aus und fügen weitere notwendige Unterlagen bei.
  3. Abschließend klicken Sie auf „verbindlich einreichen“. Ihr Antrag wird automatisch an die zuständige Dienststelle des Jobcenters Kreis Gütersloh geschickt.
  4. Das Jobcenter Kreis Gütersloh prüft die Vollständigkeit Ihrer Unterlagen.
  5. Ihre/Ihr Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter bearbeitet Ihren Antrag zeitnahe.
  6. Über die Entscheidung erhalten Sie abschließend einen schriftlichen Bescheid.

Es entstehen für Sie keine Kosten.