BIS: Suche und Detail

Entgegennahme der Anzeigen gewerblicher Sammlungen nach § 18 KrWG

Beschreibung

Jeder, der Abfälle aus privaten Haushalten oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gewerblich oder gemeinnützig sammelt, muss eine Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für diese Sammeltätigkeit einreichen.

Dazu gehören beispielsweise Altkleidersammlungen oder Schrottplätze, die auch Schrott aus privaten Haushalten annehmen.

Elektroaltgeräte jeglicher Art sowie gefährliche Abfälle, die Schadstoffe enthalten, dürfen auf keinen Fall gesammelt werden.

Für Ihre Anzeige ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in der die Sammlung durchgeführt wird. Wenn Ihre Sammlung im Kreis Gütersloh stattfindet, ist diese postalisch anzuzeigen bei:

Kreisverwaltung Gütersloh
Abteilung Umwelt
33324 Gütersloh

Sofern Sie eine Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) betreiben, ist möglicherweise die Bezirksregierung zuständig. In diesem Fall wird die Anzeige durch den Kreis Gütersloh weitergeleitet.

Für die Anzeige ist der Vordruck des Kreises Gütersloh (s. Formulare/Downloads) zu verwenden. Der Kreis Gütersloh erhebt einmalig eine Gebühr für die Anzeige.

Eine geplante Sammlung ist spätestens drei Monate vor Beginn anzuzeigen.

Anzeigen-Vordruck
Entsorgungskonzept

Rechtsgrundlagen

§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz

Hinweise

- Die Anzeige ist keine Genehmigung.
- Die Sammlung kann von Auflagen, Bedingungen und Befristungen abhängig gemacht werden.
- Der Kreis Gütersloh muss Sammlungen untersagen, wenn:
   - der Sammler nicht zuverlässig ist,
   - die Abfallverwertung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt,
   - die Abfallverwertung nicht schadlos erfolgt und
   - überwiegende öffentliche Interessen der Sammlung entgegenstehen.
- Wer die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, riskiert ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit).
- Von der Sammlung können weitere Rechtsbereiche berührt werden, die unbedingt beachtet werden müssen (zum Beispiel Gewerberecht, Straßen- und Wegerecht, Immissionsschutzrecht); erkundigen Sie sich daher bei Ihrer Stadt oder Gemeindeverwaltung.

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson