Kfz-Steuer
Kurzbeschreibung
Bei jeder Zulassung von Fahrzeugen ist vom Fahrzeughalter bzw. Steuerpflichtigen ein SEPA-Lastschriftmandat zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) vorzulegen.
Beschreibung
Das SEPA-Lastschriftmandat wird von der Zulassungsstelle an die Finanzbehörde (Hauptzollamt) weiter geleitet.
Die Zulassung eines Fahrzeuges ist nur dann möglich, wenn
- keine Rückstände zu Kfz-Steuern bestehen
- keine Gebührenrückstände beim Kreis Gütersloh bestehen
- das SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug der Kfz-Steuer zugunsten der Finanzbehörde (Hauptzollamt) erteilt wird
Das SEPA-Lastschriftmandat muss gemeinsam mit dem Antrag auf Zulassung erteilt werden. Eine nachträgliche Vorlage des SEPA-Lastschriftmandats ist nicht möglich.
Die Höhe der Kfz-Steuer ist direkt bei der Finanzbehörde (Hauptzollamt) zu erfragen.
Bei späterer Änderung der Bankverbindung oder Voraussetzungen für Steuerbefreiung ist die Finanzbehörde (Hauptzollamt) direkt vom Fahrzeughalter bzw. Steuerpflichtigen zu informieren.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Steuervergünstigung oder -Befreiung möglich:
- Schwerbehinderte mit eingetragenem Merkzeichen
- Merkzeichen G, GI → Steuervergünstigung
- Merkzeichen aG, H, BI, Kriegsbeschädigte → Steuerbefreiung
- Merkzeichen RF → keine Vergünstigung oder Befreiung möglich
- Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge
- Anhänger, wenn für das Zugfahrzeug ein verdoppelter Steuersatz gezahlt wird
- Zulassungsfreie aber kennzeichenpflichtige Fahrzeuge
- Fahrzeuge der Bundeswehr und Polizei
- Fahrzeuge die im Straßenreinigungsdienst eingesetzt werden
- Fahrzeuge der Feuerwehr und Rettungsdienste
- Schaustellerzugmaschinen
- Fahrzeuge die im Linienverkehr eingesetzt werden
- ...
Die Entscheidung über eine Steuervergünstigung oder -Befreiung fällt das zuständige Hauptzollamt. Entsprechende Nachweise sind nach der Zulassung direkt beim Hauptzollamt einzureichen.
Die Zulassungsstelle macht lediglich eine "Vorankündigung" an das Hauptzollamt, dass eine Steuervergünstigung oder -Befreiung eingetragen werden könnte.
Einige Fahrzeuge erhalten aufgrund der Steuerbefreiung oder der Fahrzeugart ein grünes Kennzeichen. Dieses kennzeichnet eine Steuerbefreiung.
Personen, die im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen aG, H oder Bl haben, sind berechtigt die Umweltzonen auch ohne Feinstaubplakette zu befahren. Das Kraftfahrzeug muss nicht selbst von der schwerbehinderten Person geführt werden und es muss auch nicht auf diesen zugelassen sein. Als Nachweis hierfür genügt der blaue EU-Parkausweis oder die Rückseite des Schwerbehindertenausweises, welcher gut sichtbar in die Windschutzscheibe gelegt wird.
Neben den vollständigen Fahrzeugdokumenten, der EVB-Nummer sowie der gültigen Hauptuntersuchung sind vorzulegen:
- Zulassungsantrag (Das Feld "Anträge zur KFZ-Steuer" ist entsprechend anzukreuzen und der Grund einzutragen)
- SEPA-Lastschriftmandat
- ggf. Schwerbehindertenausweis (Beiblatt bei Eintrag „G“ oder „GL“)
Eine Eintragung der Steuervergünstigung oder -Befreiung kann nur im Rahmen der Zulassung beantragt werden.
Auf folgender Seite kann die KFZ-Steuer berechnet werden: Rechner
Weitere Informationen zur Zuteilung von grünen Kennzeichen finden Sie hier: Neu - Grüne Kennzeichen
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Zuständige Einrichtungen
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Kfz-Zulassungen (2.2.1)
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- Herzebrocker Straße 140
- 33334 Gütersloh
- Adresszusatz:
Bauteil 7
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Zuständige Kontaktpersonen
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Telefon: 05241 85-1200
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E-Mail: abt22@kreis-guetersloh.de