BIS: Suche und Detail

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (Dienstleistung für Bürger von nicht EU-Ländern)

Beschreibung

Einem hoch qualifizierten Ausländer kann in besonderen Fällen eine Niederlassungserlaubnis ohne Voraufenthaltszeiten in Deutschland erteilt werden. In diesen Fällen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland und die Sicherung des Lebensunterhalts ohne staatliche Hilfe gewährleistet sind.

Folgende Personen können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, ohne zeitliche Voraussetzungen zu erfüllen.

  • Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen
  • Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion

 

Fachlich hochqualifizierte Ausländer, die die zuvor genannten Voraussetzungen jedoch nicht erfüllen, können ggf. die Erteilung einer "Blauen Karte EU" oder die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zur selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung beantragen.

Die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel vor der Einreise nach Deutschland bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Ausländer, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, können eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben mit den unter "Details" genannten Unterlagen an die Ausländerbehörde.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

  1. Gültiger Reisepass
  2. Mietvertrag / Nachweis über Wohneigentum
  3. Nachweise über die Sicherstellung des Lebensunterhalts
  4. Bei Arbeitnehmern: Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate
  5. Bei Selbständigen: Betriebswirtschaftliche Abrechnung der letzten 6 Monate
  6. Arbeitsvertrag, ggf. Stellenbeschreibung durch den Arbeitgeber mit Ausführungen des Arbeitgebers zu den besonderen fachlichen Kenntnissen beziehungsweise zur herausgehobenen Funktion
  7. Nachweis über Qualifikation beziehungsweise Berufserfahrung des Antragstellers
  8. Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  9. Aktuelles biometrisches Passfoto

Onlinedienstleistungen

Icon Legende

  • Anmeldung mit Servicekonto.NRW erforderlich

Sprung zur den Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktpersonen