Betreuungsverfügung
Bei einer Betreuungsverfügung benennen Sie eine Person (Personen) Ihres Vertrauens, für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen Ihrer eigenen Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer (früher: Pfleger) einsetzt. Sie können auch verfügen, wer auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll.
Das Gericht ist grundsätzlich an Ihre erteilte Betreuungsverfügung gebunden (Abweichung bei Missbrauch).
Form der Betreuungsverfügung:
- schriftliche (nicht zwingend handschriftlich) Form
- eigenhändige Unterschrift
- Unterschrift eines Zeugen sind Wünschenswert, aber nicht erforderlich
- notarielle Bestätigung nicht erforderlich
Aufbewahrungsmöglichkeiten:
- Es sollte gewährleistet sein, dass die Betreuungsverfügung im "Bedarfsfall" ggf. unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zugeleitet werden kann.
Vollmacht, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung sind zeitlich unbefristet. Sie können jedoch jederzeit widerrufen werden. Wird neben einer Vollmacht eine Betreuungsverfügung erteilt, sollte dazu eine eigene Urkunde benutzt werden.
Kontakt
Sachgebiet 3.3.5: Betreuung und HeimaufsichtWasserstraße 14,
33378 Rheda-Wiedenbrück
E-Mail: abt33@kreis-guetersloh.de
Ansprechpartner
Betreuung von Erwachsenen & Vorsorgevollmacht: Zuständig für Rheda-Wiedenbrück (Familien mit den Anfangsbuchstaben D, E, M, N) sowie Herzebrock-Clarholz und Steinhagen
Betreuung von Erwachsenen & Vorsorgevollmacht: Zuständig für Rheda-Wiedenbrück (Familien mit den Anfangsbuchstaben B, I, J, K, L) und Verl
Betreuung von Erwachsenen & Vorsorgevollmacht: Zuständig für Halle und Werther
Betreuung von Erwachsenen & Vorsorgevollmacht: Zuständig für Rheda-Wiedenbrück (Familien mit den Anfangsbuchstaben O, Q - Z) und Schloß Holte-Stukenbrock
Betreuung von Erwachsenen & Vorsorgevollmacht: Zuständig für Rheda-Wiedenbrück (Familien mit den Anfangsbuchstaben A, C, G, H, P) und Rietberg
Betreuung von Erwachsenen & Vorsorgevollmacht: Zuständig für Borgholzhausen und Versmold