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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit, Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Wenn Sie diese Leistung beantragen möchten oder weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich an das Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

Grundsicherung im Alter können Personen erhalten, die die Altersgrenze erreicht haben:

  • für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren
  • für Personen, die ab dem 1. Januar 1947 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben und liegt zwischen 65 und 67 Jahren.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung können Personen erhalten, die mindestens 18 Jahre alt und voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind.

Voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person dauerhaft eine volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Falls die Vorversicherungszeiten für einen solchen Rentenanspruch nicht erreicht sind, veranlasst der Sozialhilfeträger eine Untersuchung bei dem Rentenversicherungsträger. So kann geklärt werden, ob die Person dennoch einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat.

Eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung liegt auch dann vor, wenn die Person in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anerkannten Blindenwerkstatt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig ist.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird dauerhaft bewilligt.

Kontakt

Sachgebiet 3.3.1: Existenzsichernde Hilfen
Wasserstraße 14,
33378 Rheda-Wiedenbrück
E-Mail: abt33@kreis-guetersloh.de

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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit, Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Wenn Sie diese Leistung beantragen möchten oder weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich an das Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.

Grundsicherung im Alter können Personen erhalten, die die Altersgrenze erreicht haben:

  • für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren
  • für Personen, die ab dem 1. Januar 1947 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben und liegt zwischen 65 und 67 Jahren.

Grundsicherung bei Erwerbsminderung können Personen erhalten, die mindestens 18 Jahre alt und voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind.

Voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person dauerhaft eine volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Falls die Vorversicherungszeiten für einen solchen Rentenanspruch nicht erreicht sind, veranlasst der Sozialhilfeträger eine Untersuchung bei dem Rentenversicherungsträger. So kann geklärt werden, ob die Person dennoch einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat.

Eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung liegt auch dann vor, wenn die Person in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anerkannten Blindenwerkstatt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig ist.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird dauerhaft bewilligt.

Sozialhilfe, Erwerbsunfähigkeit https://service.kreis-guetersloh.de:443/verwaltungsgliederung/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1062/show
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Fax +49 5241 85-2343

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t.langenscheid@kreis-guetersloh.de

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m.schrape@kreis-guetersloh.de