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Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des APG NRW (APG DVO NRW) erhalten ambulante Pflegeeinrichtungen auf Antrag eine Investitionskostenpauschale.

Für diese Förderung ist der Kreis Gütersloh als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.

Der Antrag ist vollständig, das heißt mit allen erforderlichen Anlagen und im Original, bis spätestens zum 01. März des Folgejahres beim Kreis Gütersloh einzureichen.

Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

Nähere Informationen können der als Download angefügten Information entnommen werden.

Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) in Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des APG NRW (APG DVO NRW) erhalten ambulante Pflegeeinrichtungen auf Antrag eine Investitionskostenpauschale.

Für diese Förderung ist der Kreis Gütersloh als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig.

Der Antrag ist vollständig, das heißt mit allen erforderlichen Anlagen und im Original, bis spätestens zum 01. März des Folgejahres beim Kreis Gütersloh einzureichen.

Anträge, die nach diesem Stichtag eingehen, können nicht berücksichtigt werden.

Nähere Informationen können der als Download angefügten Information entnommen werden.

Pflegedienst, Soziales https://service.kreis-guetersloh.de:443/verwaltungsgliederung/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3476830/show
Sachgebiet 3.3.2: Pflege
Wasserstraße 14 33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon +49 5241 85-0
Fax +49 5241 85-2343

Frau

Winter

Sachbearbeitung

013 (EG)

+49 5241 85-2381
b.winter@kreis-guetersloh.de