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Hilfe zur Familienplanung

Da der Betrag für Gesundheitsvorsorge im Regelsatz nicht auch noch für die Empfängnisverhütung auskömmlich ist, hat der Kreis Gütersloh aus sozial- und gesundheitspolitischer Verantwortung entschieden, die leistungsberechtigten Personen durch freiwillige Mittel zu unterstützen.

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz im Kreis Gütersloh
  • Älter als 22 Jahre
  • Empfang von sozialen Leistungen
    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
    • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII),
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII),
    • Asylbewerberleistungen (AsylbLG),
    • Ausbildungsförderung (BAföG) oder
    • Berufsausbildungsbeihilfe (SGB III)

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss die leistungsberechtigte Person für ihr ärztlich verordnetes Verhütungsmittel außer einem kleinen Eigenanteil nichts bezahlen. Der Kreis Gütersloh regelt die weitere Kostenübernahme.

Da der Empfang von sozialen Leistungen für die Kostenübernahme durch den Kreis nachgewiesen werden muss, ist für die leistungsberechtigte Person erforderlich, rechtzeitig vor der Verordnung des Verhütungsmittels die leistungsgewährende Stelle (z. B. Jobcenter oder Sozialamt) anzusprechen. Bei der Pille wird lediglich ein Stempel auf dem Rezept benötigt, bei der Spirale hingegen ist ein durch die leistungsgewährende Stelle genehmigter Kostenvoranschlag notwendig

Kontakt

Sachgebiet 3.3.1: Existenzsichernde Hilfen
Wasserstraße 14,
33378 Rheda-Wiedenbrück
E-Mail: abt33@kreis-guetersloh.de

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Hilfe zur Familienplanung

Da der Betrag für Gesundheitsvorsorge im Regelsatz nicht auch noch für die Empfängnisverhütung auskömmlich ist, hat der Kreis Gütersloh aus sozial- und gesundheitspolitischer Verantwortung entschieden, die leistungsberechtigten Personen durch freiwillige Mittel zu unterstützen.

Voraussetzungen:

  • Wohnsitz im Kreis Gütersloh
  • Älter als 22 Jahre
  • Empfang von sozialen Leistungen
    • Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II),
    • Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII),
    • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII),
    • Asylbewerberleistungen (AsylbLG),
    • Ausbildungsförderung (BAföG) oder
    • Berufsausbildungsbeihilfe (SGB III)

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss die leistungsberechtigte Person für ihr ärztlich verordnetes Verhütungsmittel außer einem kleinen Eigenanteil nichts bezahlen. Der Kreis Gütersloh regelt die weitere Kostenübernahme.

Da der Empfang von sozialen Leistungen für die Kostenübernahme durch den Kreis nachgewiesen werden muss, ist für die leistungsberechtigte Person erforderlich, rechtzeitig vor der Verordnung des Verhütungsmittels die leistungsgewährende Stelle (z. B. Jobcenter oder Sozialamt) anzusprechen. Bei der Pille wird lediglich ein Stempel auf dem Rezept benötigt, bei der Spirale hingegen ist ein durch die leistungsgewährende Stelle genehmigter Kostenvoranschlag notwendig

soziale Leistungen, Sozialhilfe, Empfängnisverhütung, Verhütung, Pille, Spirale https://service.kreis-guetersloh.de:443/verwaltungsgliederung/-/egov-bis-detail/dienstleistung/3994060/show
Sachgebiet 3.3.1: Existenzsichernde Hilfen
Wasserstraße 14 33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon +49 5241 85-0
Fax +49 5241 85-2343

Frau

Pieper

Sachbearbeitung

018 (EG)

+49 5241 85-2300
c.pieper@kreis-guetersloh.de