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Aufenthaltserlaubnis

Ausländer benötigen für den längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

Aufenthaltserlaubnis zu unterschiedlichen Zwecken

Die Aufenthaltserlaubnis kann zu unterschiedlichen Zwecken erteilt werden.

Mögliche Aufenthaltszwecke sind unter anderem:

 

Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, müssen diese regelmäßig verlängern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben an die Ausländerbehörde. Je nachdem, welche Aufenthaltserlaubnis Sie beantragen (zum Familiennachzug, zum Studium, etc.), müssen Sie weitere Unterlagen an die Ausländerbehörde senden. Um welche Unterlagen es sich im Einzelnen handelt, entnehmen Sie bitte der entsprechenden Dienstleistung, indem Sie dort auf das Registerblatt "Details" klicken.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. 8 Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie oben unter "Kontakt".

Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!

 

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

Weitere Dienstleistungen zum Thema

Kontakt

Sachgebiet 6.1.2: Ausländerbehörde
Herzebrocker Straße 140,
33334 Gütersloh
E-Mail: auslaenderbehoerde@kreis-guetersloh.de

Ansprechpartner

Herr Lemke:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Eblenkamp:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Sobczyk:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Frau Köckerling:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben A - C

Herr Acar:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben D - L

Frau Kleineheinrich:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben D - L

Herr Bethge:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Buschery:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Harhoff:

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Herr Schöning:

Aufenthaltsrecht: Buchstaben M - Z

Frau Yousef:

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Ausländer benötigen für den längerfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel.

Aufenthaltserlaubnis zu unterschiedlichen Zwecken

Die Aufenthaltserlaubnis kann zu unterschiedlichen Zwecken erteilt werden.

Mögliche Aufenthaltszwecke sind unter anderem:

 

Die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug wird als Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) in Scheckkartenformat ausgestellt.

Antragstellung:

Ausländer mit Wohnsitz im Ausland müssen in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein nationales Visum (nicht Besuchsvisum!) beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum einreisen! Nach der Einreise kann dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.

Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, müssen diese regelmäßig verlängern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig – das heißt ca. acht Wochen vor Ablauf Ihres bisherigen Aufenthaltstitels – bei der Ausländerbehörde eingeht. Zur Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels senden Sie bitte das oben unter "Formulare/ Downloads/ Links" hinterlegte "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" ausgefüllt und unterschrieben an die Ausländerbehörde. Je nachdem, welche Aufenthaltserlaubnis Sie beantragen (zum Familiennachzug, zum Studium, etc.), müssen Sie weitere Unterlagen an die Ausländerbehörde senden. Um welche Unterlagen es sich im Einzelnen handelt, entnehmen Sie bitte der entsprechenden Dienstleistung, indem Sie dort auf das Registerblatt "Details" klicken.

Bitte beachten Sie, dass zwischen Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. 8 Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.

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Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland keinen Aufenthaltstitel. Hierzu genügt ein gültiger Reisepass oder Personalausweis des Heimatstaates. Staatsangehörige der EU-Staaten dürfen in Deutschland jede Erwerbstätigkeit ausüben. Der Verlust des Aufenthaltsrechts kann durch die Ausländerbehörde nur aus bestimmten Gründen festgestellt werden (z.B. unangemessener Sozialleistungsbezug, Begehung schwerer Straftaten).

Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltstitel https://service.kreis-guetersloh.de:443/detailansicht/-/egov-bis-detail/dienstleistung/1045/show
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Herzebrocker Straße 140 33334 Gütersloh
Telefon +49 5241 85-2237
Fax +49 5241 85-2230

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+49 5241 85-2202
t.lemke@kreis-guetersloh.de

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+49 5241 85-2203
m.eblenkamp@kreis-guetersloh.de

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n.sobczyk@kreis-guetersloh.de

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a.koeckerling@kreis-guetersloh.de

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d.acar@kreis-guetersloh.de

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